Eine Bankkundin wickelte ihre Bankgeschäfte regelmäßig per E-Mail in englischer Sprache ab. Sie sandte ihrem Sachbearbeiter jeweils eine Mail, in der sie den Empfänger und die Überweisungssumme nannte, hängte gegebenenfalls die entsprechende Rechnung an und verfügte die Überweisung. Der Bankmitarbeiter führte die Überweisung aus und meldete ihr per Mail den Vollzug. Zwischen dem 11. Mai 2016 und dem 1. Februar 2017 überwies der Mitarbeiter rund 255.000 Euro an Empfänger rund um den Globus für seine Kundin.
Diese staunte nicht schlecht, weil sie diese Zahlungen gar nicht beauftragt hatte. Ihrer Rückforderung kam die Bank zunächst nicht nach, auch das Landgericht zierte sich. Erst die Berufungsinstanz sprach ihr die Forderung zu und der BGH hielt nun diese Entscheidung (Urteil vom 05.03.2024 – XI ZR 107/22).
BGH: Beweislast liegt eindeutig bei der Bank
Die Kundin hat dem BGH zufolge einen Erstattungsanspruch gegen die Bank aus § 675u Satz 2 BGB aF, weil die Bank nicht belegen konnte, dass die Zahlungsvorgänge von ihr autorisiert worden waren. Sie habe die Überweisungen weder in Auftrag gegeben noch darin eingewilligt noch sie im Nachhinein genehmigt. Der Bankvertrag habe auch keine konkludenten Genehmigungen der Kundin vorgesehen, sondern eine Autorisierung vorausgesetzt.
Die Karlsruher Richterinnen und Richter bezogen sich in ihrer Entscheidung auch auf die Zahlungsdienstrichtlinie 2007/64/EG, auf der die §§ 675 ff. BGB aF beruhten. Bei Streitigkeiten um die Autorisierung mussten nach § 675w BGB aF Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Auftrag wirklich von der Kundin oder dem Kunden stammte. Da die Bank das Risiko trage, stehe es ihr frei, mit ihren Kunden die Modalitäten der Auftragserteilung zu vereinbaren.