Der mutmaßliche Vater eines heute neunjährigen Kindes wollte seine biologische Verwandtschaft nach § 1600d BGB festgestellt sehen, nachdem seine Ex-Partnerin nach der Geburt in die Adoption eingewilligt hatte. Beim Notar gab sie an, dass ihr das alleinige Sorgerecht zustehe und ihr der Kindesvater nicht bekannt sei. Daher wurde seine Einwilligung für entbehrlich gehalten (§ 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB).
Der mögliche Erzeuger beantragte, die notarielle Adoptionsurkunde für unwirksam zu erklären und festzustellen, dass er der biologische Vater des Kindes sei, von dessen Geburt er erst Ende 2018 erfahren habe. Nach verlorener erster Instanz entschied das Beschwerdegericht, ein Abstammungsgutachten einzuholen (§ 178 Abs. 1 FamFG). Ein rechtlich beachtenswertes Interesse an der Feststellung der Vaterschaft bestehe auch dann, wenn – wie hier – keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das Adoptionsverhältnis aufgehoben werden könne. Die Adoptiveltern verweigerten aber ihre Zustimmung zur Mitwirkung des Kindes an der DNA-Untersuchung und legten Rechtsbeschwerde ein – mit Erfolg.
Eine isolierte Feststellung der leiblichen Vaterschaft nach § 1598a BGB kommt dem für das Familienrecht zuständigen XII. Zivilsenat des BGH zufolge vorliegend unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht (Beschluss vom 15.05.2024 – XII ZB 358/22). Die für das Kind erklärte Weigerung der Eltern sei rechtmäßig, die Untersuchung sei nicht zu dulden.
Keine Überprüfung mangels berechtigten Interesses
Das Gericht lehnte die von mehreren Oberlandesgerichten vertretene Ansicht, eine Vaterschaftsfeststellung sei trotz Adoption möglich, ab – differenziert aber zugleich: Eine Überprüfung für die Zeit bis zur Adoption könne bei berechtigtem Interesse (Klärung von Unterhaltsrückständen oder etwa auch wegen eines vor der Adoption durch Tod des leiblichen Vaters eingetretenen Erbfalls) durchaus möglich sein. Hier liege aber der Fall anders, da der Vater vorliegend lediglich seine biologische Verwandtschaft nach der Adoption festgestellt haben wollte. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage.
Der leibliche Vater könne, so der BGH weiter, nach der Adoption (nur) seine Rechte aus § 1686a BGB (Recht auf Umgang als nicht rechtlicher Vater) geltend machen. In diesem Zusammenhang ermögliche § 167a FamFG doch eine Feststellung der Abstammung.