Kurz nach der Trennung von ihrem Mann ließ sich die Ehefrau und Mutter dreier minderjähriger Kinder von einer Anwältin rechtlich beraten. Anschließend forderte die Juristin den Gatten auf, monatlichen Trennungs- und Kindesunterhalt zu zahlen sowie aus der gemeinsamen Ehewohnung – auf einem landwirtschaftlichen Hof – auszuziehen und eine separate Wohnung dort zu beziehen. Die Anwaltskosten (gut 1.300 Euro) sollte der Mann übernehmen, weigerte sich jedoch.
Die Vorinstanzen bestätigten den Anspruch der Frau auf einen Kostenvorschuss für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 Euro. Sie sei bedürftig und könne die Kosten der Rechtsverfolgung nicht selbst tragen, so die Begründung. Ihr Mann sei daher nach §§ 1361 Abs. 4, 1360a Abs. 4 BGB verpflichtet, die Gebühren vorzuschießen, da es sich um eine persönliche Angelegenheit seiner Frau handele. Davon sei auch eine außergerichtliche Rechnung umfasst, um die Belastung der Staatskasse zu vermeiden. Die Rechtsbeschwerde des Manns hatte Erfolg.
Der XII. Zivilsenat der BGH schloss sich in der umstrittenen Frage der Gegenansicht an und wies die Klage ab (Beschluss vom 05.02.2025 – XII ZB 187/24): Eine Vorschusspflicht, so die Karlsruher Richterinnen und Richter, könne wegen des eindeutigen Wortlauts des § 1360a Abs. 4 BGB nicht auf Kosten ausgedehnt werden, die außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens entstehen.
Beschränkung auf gerichtliche Verfahren
Dafür spreche insbesondere der Umstand, dass der Gesetzgeber als "Kosten eines Rechtsstreits" nur solche Kosten vor Augen hatte, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Führung eines gerichtlichen Verfahrens stehen. Eine Auslegung der Norm über ihren Wortlaut hinaus sei daher gegen den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht möglich.
Auch für eine entsprechende Anwendung von § 1360a Abs. 4 BGB besteht laut BGH kein Raum, da weder eine Regelungslücke noch eine ausreichende Vergleichbarkeit vorliege. Es ist bereits fraglich, ob der Gesetzgeber eine Vorschusspflicht für außergerichtliche Rechtsberatung vorgesehen hätte. Der Vorrang privater Hilfe gelte zwar für Prozesskosten, nicht aber deswegen zwingend auch für Beratungshilfe. Die Belastung der Staatskasse bleibe durch feste Gebühren überschaubar. Zudem wäre ein Kostenvorschuss oft nicht praktikabel, da Betroffene vor weiteren Schritten zunächst eine anwaltliche Beratung benötigten.