Eine heute 84-jährige schwer demenzkranke Frau lebte in einem Seniorenheim in Dauerpflege. Ihren vier Kindern hatte sie 2019 jeweils eine Vorsorgevollmacht mit Einzelvertretungsberechtigung erteilt. Um die Heimkosten bezahlen zu können, trafen die vier den Entschluss, das Hausgrundstück ihrer Mutter zu verkaufen. Hier kam es über die Modalitäten zum Streit, zumal die eine Tochter das Haus noch bewohnte. Ihr Bruder schlug daher vor, einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Immobilienverkauf" zu bestellen. Das AG beauftragte einen Berufsbetreuer mit dem Aufgabenkreis "Grundbesitz-/Immobilienangelegenheiten" sowie als Kontrollbetreuer zur Überwachung der Vollmachtsausübung durch die Tochter. Bei der Anhörung der Kinder war deren Mutter nicht anwesend. Die Beschwerde der Tochter wies das LG zurück. Mit der Rechtsbeschwerde beim BGH hatte sie Erfolg.
Der für das Betreuungsrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH wies die Sache ans LG zurück (Beschluss vom 17.07.2024 – XII ZB 127/24). Das LG hätte nicht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung der Mutter im Beschwerdeverfahren absehen dürfen, monierten die Richterinnen und Richter. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen bestehe nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren.
Zwar habe das AG die Seniorin nach Einholung und Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens in Anwesenheit ihrer Verfahrenspflegerin angehört. Zu den Ergebnissen der Anhörung ihrer Kinder sei die Frau allerdings nicht befragt worden. Dazu wäre das AG – und nachfolgend das LG – laut BGH aber verpflichtet gewesen. Die in der Anhörung der Kinder gewonnenen Erkenntnisse (über die fehlende Eignung der Tochter zur Vertretung und zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen sowie über die anhaltenden Differenzen der Kinder) habe das LG zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Diese beruhte mithin auf einer Tatsachengrundlage, zu der die alte Dame nicht angehört worden sei, was sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.