Unzulässige Bedingungen in Abschiebehaftanstalt

Die Unterbringung eines Ausländers in Abschiebehaft mit täglichen Einschlusszeiten von 19.00 Uhr bis 9.00 Uhr sowie Besuchszeit von vier Stunden im Monat ist rechtswidrig. Dem BGH zufolge sind derartige Einschränkungen nicht notwendig, um die Ausreise zu gewährleisten.

Ein ausreisepflichtiger Algerier wurde in der Einrichtung für Abschiebungshaft Hof (AHE Hof) inhaftiert: zunächst vom 7. Januar 2022 (vorläufig) beziehungsweise vom 2. Februar 2022 bis zum 22. April 2022; sodann in Verlängerung bis zum 15. Juni 2022, dem Tag seiner Entlassung (seine Abschiebung war wegen der im Asylverfahren noch laufenden Rechtsmittelfrist gescheitert). Der Nordafrikaner beschwerte sich – noch aus der Anstalt heraus – über die dortigen Haftbedingungen. Seine Unterbringung – "haftähnlich", ohne großen Außenkontakt, vier Stunden Besuchszeit pro Monat und tägliche Einschlusszeiten von 19.00 Uhr bis 9.00 Uhr – entspreche nicht den Vorgaben des Art. 16 Abs. 1 der Rückführungs-Richtlinie (RL 2008/115/EG). Der Freistaat Bayern wies darauf hin, dass es sich um eine moderne Einrichtung nach den neuesten Standards handele, die klar von der JVA getrennt sei.

Der für Freiheitsentziehungssachen zuständige XIII. Zivilsenat des BGH stellte die Rechtswidrigkeit der Haft fest (Beschluss vom 26.03.2024 – XIII ZB 85/22). "Die Ausgestaltung der in der AHE Hof geltenden Haftbedingungen war (…) im Hinblick auf die Besuchs- und Einschlusszeiten nicht auf das Maß beschränkt, das unbedingt erforderlich ist, um ein wirksames Rückkehrverfahren zu gewährleisten", entschieden die Richterinnen und Richter. Denn ein täglicher 14-stündiger Einschluss von 19.00 bis 9.00 Uhr sei wohl – vor allem mit Blick auf andere Bundesländer (dort Nachtruhe von 22.00 bis 7.00 Uhr) – nicht nötig. Auch die Beschränkung der Besuchstage auf vier pro Monat sei für die Sicherung der Rückkehr nicht notwendig.

BGH, Beschluss vom 26.03.2024 - XIII ZB 85/22

Redaktion beck-aktuell, ns, 5. Juni 2024.