Ein Ehepaar bewohnte mit dem gemeinsamen Sohn bis zur Trennung ein Reihenhaus. Erst verließ der Mann – freiwillig – das Familienheim, das zur Hälfte ihm und zur anderen Hälfte seiner Frau gehörte. Ein paar Monate später zog der heute 17-jährige dann zu ihm. Von seiner Angetrauten verlangte der Gatte eine monatliche Entschädigung in Höhe von 1.464,50 Euro für die Nutzung des Hauses. Das lehnte diese jedoch komplett ab und hielt ihm ungeregelte Unterhaltsansprüche – wie etwa den Trennungsunterhalt – vor. Er zog bis vor den BGH.
Die Vorinstanzen waren sich dabei uneins: Während er beim Amtsgericht 492 Euro zugesprochen bekam, setzte das OLG auf seine Beschwerde hin den monatlich zu zahlenden Betrag auf 805,60 Euro fest. Die Zuerkennung einer Nutzungsentschädigung, so die Begründung, sei für die Frau keine unangemessene Härte. Ein besonders großes Ungleichgewicht bei den Einkommensverhältnissen bestehe jedenfalls nicht, da die Frau über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.359,66 Euro verfüge, wovon ihr – nach Abzug eines anteiligen Hausdarlehens und des Kindesunterhalts – jedenfalls noch 1.370 Euro blieben. Davon könne sie die Nutzungsentschädigung zahlen, die "lediglich den Wohnwert kompensiere, der ihr durch die Nutzung des hälftigen Miteigentumsanteils des Ehemanns zufließe". Die Rechtsbeschwerde der Frau hatte Erfolg.
Der XII. Zivilsenat des BGH hob das Urteil des OLG auf und verwies die Sache dorthin zurück (Beschluss vom 27.11.2024 – XII ZB 28/23). Entgegen der Entscheidung des OLG lässt sich den Karlsruher Richterinnen und Richter zufolge die Frage, wie sich das Fehlen einer Unterhaltsregelung auf den Anspruch auf Nutzungsentschädigung auswirkt, in der Regel nicht feststellen, ohne die unterhaltsrechtliche Seite zu berücksichtigen.
Unterhaltsrechtliche Lage muss ins Visier genommen werden
Fehle es an einer Unterhaltsregelung wie hier, sei bereits im Ehewohnungsverfahren als Kriterium für die nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB gebotene Billigkeitsabwägung zu fragen, "ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten bei summarischer Prüfung im Falle der Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung (hypothetische) Ansprüche auf Trennungsunterhalt gegen den weichenden Ehegatten zustehen würden". Dies war vorliegend laut BGH vor allem deswegen angebracht, da die Frau angab, selbst bei Zurechnung des vollen Mietwerts bereits ohne die Nutzungsentschädigung Unterhalt zu benötigen. Offensichtlich sei auch streitig, ob sie – als Flugbegleiterin teilzeitbeschäftigt mit Nebentätigkeit als Kita-Erzieherin – ihrer Erwerbsobliegenheit vollständig genüge.
Das OLG müsse ferner berücksichtigen, dass eine Nutzungsentschädigung erstmals ein Jahr nach dem Auszug des Manns geltend gemacht wurde, Wohnbelange des gemeinsamen Kindes nach dem Umzug des Sohnes zum Ehemann insoweit nicht mehr zu berücksichtigen seien und das Haus für die Deckung angemessener Wohnbedürfnisse der alleinlebenden Frau ersichtlich zu groß sei.