Das AG Starnberg hatte eine Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde per Versäumnisbeschluss für unzulässig erklärt. Am 18. Februar 2021 sollte über den Einspruch gegen den Beschluss verhandelt werden. Allerdings erschien für den 74-jährigen Antragsgegner erneut niemand, so dass ein zweiter Versäumnisbeschluss erging. Vor dem OLG begründete er diesen Umstand so: Sein früherer Anwalt habe am 5. Januar 2021 das Mandat niedergelegt. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, in nur knapp fünf Wochen einen neuen Bevollmächtigten zu finden, der diesen Termin für ihn wahrnehme. Er, so der Senior weiter, habe aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Termin erscheinen können. Das OLG verwarf seine Beschwerde als unzulässig, da er nicht hinreichend dargelegt habe, den Termin am 18. Februar 2021 unverschuldet versäumt zu haben. Dies hielt beim BGH der Überprüfung Stand (Beschluss vom 13.12.2023 – XII ZB 550/21).
Der XII. Zivilsenat betonte, dass die Versäumung eines Termins grundsätzlich unverschuldet sein kann, wenn die Ursache des Nichterscheinens die gescheiterte Suche nach einem Rechtsanwalt war. Dies setze aber voraus, dass die Partei das Gericht rechtzeitig auf ihre Probleme hingewiesen habe, was hier eindeutig nicht der Fall gewesen sei. Der Mann habe es hier entgegen seiner Sorgfaltspflicht schuldhaft unterlassen, dem Amtsgericht seine erfolglosen Bemühungen um einen neuen Anwalt rechtzeitig mitzuteilen und unter diesem Gesichtspunkt eine Verlegung des Termins zu erwirken.