Mama statt Berufsbetreuer: Wünsche sind zu berücksichtigen

Entgegen den Wünschen einer geistig behinderten Frau bestellte das Gericht für die Verhinderungsbetreuung einen Berufsbetreuer – die Mutter der Frau sei ungeeignet. Zu voreilig, meint der BGH: Die Mutter hätte zu den Vorwürfen erst angehört werden müssen.

Die gesetzlichen Kriterien zur Betreuerauswahl (§ 1816 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 1 BGB) gelten auch für die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers. Demnach braucht es gute Gründe, wenn der Wunsch der Betreuten übergangen wird. Das AG Viechtach durfte an der Eignung einer Mutter u.a. wegen persönlicher Abhängigkeiten nicht zweifeln, solange es sie selbst dazu nicht angehört hatte. Im Lichte des Schutzes von Ehe und Familie war das ein Amtsermittlungsfehler, wie der BGH entschieden hat (Beschluss vom 24.09.2025 – XII ZB 513/24).

Bei einer leicht intelligenzgeminderten Frau wurde es im April 2024 Zeit für die Verlängerung ihrer Betreuung. Das AG Viechtach bestellte ihren Vater zum Hauptbetreuer, für die Verhinderungsbetreuung wählte es einen beruflich tätigen Betreuer. Die betroffene Frau hatte zuvor allerdings wiederholt deutlich gemacht, nur durch ihre Eltern betreut werden zu wollen.

Ihre Beschwerde lehnte das LG Deggendorf ab – wegen Zweifeln an der Eignung der Mutter als Betreuerin. Es folgte die Rechtsbeschwerde, über die nun der BGH entschieden hat. Der XII. Zivilsenat räumte die Zweifel an der Mutter zwar nicht aus, rügte aber einen Verfahrensfehler; daher muss die Sache nun neu aufgerollt werden.

Wunsch hat Vorrang – trotz schwierigen Verhältnisses

Der Senat betonte, dass für die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers keine anderen Kriterien als für die Bestellung des Hauptbetreuers gelten: Gemäß § 1816 Abs. 2 S. 1 BGB sei dem Wunsch Betroffener grundsätzlich zu entsprechen, außer die gewünschte Person sei zur Führung der Betreuung nicht geeignet. Der Wunsch der zu betreuenden Frau sei nicht zweifelhaft gewesen: Dafür brauche es weder Geschäftsfähigkeit noch eine natürliche Einsichtsfähigkeit.

Das LG Deggendorf hielt die Mutter indes für ungeeignet im Sinne der Vorschrift. Ihre sozialen Fähigkeiten sowie ihre psychische Verfassung stünden einer angemessenen Betreuung im Weg. Sie stehe in einem "äußerst ambivalenten" Verhältnis zu ihrer Tochter. Diese wolle sich einerseits lösen, fühle sich andererseits aber auch für das Wohlergehen ihrer Mutter verantwortlich. Vor Gericht habe die Mutter letztlich bewiesen, dass sie zur sachlichen Kommunikation unfähig sei. Man habe auch eine eigennützige Einflussnahme ihrerseits festgestellt.

Anhörung war geboten

Der BGH rügt auf die Rechtsbeschwerde nicht die Feststellungen zur fehlenden Geeignetheit, sondern den Umgang mit jenen im Verfahren. § 1816 BGB zeige, dass der Gesetzgeber der Familie einen grundsätzlichen Vorrang in der Betreuung einräumen wollte. So seien familiäre Beziehungen gemäß § 1816 Abs. 3 BGB sogar ohne einen ausdrücklichen Betreuungswunsch zu berücksichtigen. Stehe die Betreuung durch eine Mutter im Raum, müssten demnach gewichtige Gründe des Wohls des bzw. der Betreuten gegen eine Bestellung sprechen. Zwischen Haupt- und Verhinderungsbetreuung differenziere das Gesetz im Übrigen nicht.

Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Gewichtung müssten vermeintlich ungeeignete Angehörige jedenfalls die Möglichkeit bekommen, zu den gerichtlichen Feststellungen Stellung zu beziehen. Es verstoße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, wenn Tatrichter die Eignung ausdrücklich in Zweifel zögen, ohne den vorgeschlagenen Elternteil selbst anzuhören. Für den BGH gilt das umso mehr, wenn die Feststellungen ansonsten nur auf Mitteilungen Dritter beruhen.

Ein Übergehen der Mutter wäre daher schon von sich aus verfahrensfehlerhaft. Erst recht wegen der gegenteiligen Wünsche der Betreuten ging der Senat hier von einem Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) aus. Er hob die Entscheidung des LG Deggendorf auf und verwies die Sache zurück. Dort müsse die Mutter nun mit den vermeintlichen Gründen ihrer fehlenden Eignung konfrontiert werden. Auch die Betroffene sei erneut anzuhören.

BGH, Beschluss vom 24.09.2025 - XII ZB 513/24

Redaktion beck-aktuell, tbh, 12. November 2025.

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