Die Mutter eines heute 12-jährigen Jungen schrieb ihrem Ex-Mann im Februar 2020 eine E-Mail. Darin "setzte die Mutter des Antragstellers den Antragsgegner ‚für einen höheren Kindsunterhalt (…) in Verzug‘ und begehrte von ihm die Vorlage der Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2019 sowie weiterer Unterlagen." Im April 2021 machte die Frau monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 49 Euro für den Besuch einer offenen Ganztagsschule geltend. Der Vater des Jungen weigerte sich unter anderem aber, diesen zu zahlen. Er sei insoweit nicht in Verzug gesetzt worden. Das allgemeine Auskunftsverlangen war nach seiner Auffassung nicht ausreichend, da dieses keinen Hinweis auf etwaig bestehenden Mehrbedarf enthalten habe. Das OLG sprach einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.087 Euro sowie einen Mehrbedarf ab April 2021 zu – nicht jedoch für die Zeit davor. Darauf hätte die Mutter bereits im Rahmen der Auskunftsaufforderung nach § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB hinweisen müssen.
Das ist dem für das Familienrecht zuständigen XII. Zivilsenat des BGH zufolge allerdings nicht angebracht: Er hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung des Mehrbedarfs im Zeitraum Februar 2020 bis Ende März 2021 ans OLG zurück (Beschluss vom 24.04.2024 – XII ZB 282/23). Wenn Kindesunterhalt verlangt werde, sei das Verlangen für Mehrbedarf – auch für die Vergangenheit – automatisch mit vom Auskunftsverlangen umfasst, führten die Richterinnen und Richter aus.
Dafür spräche zunächst der Gesetzeswortlaut, der ein Auskunftsverlangen an den Unterhaltspflichtigen "zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs" vorsehe, ohne, dass dabei alle Teile des Unterhaltsanspruchs im Einzelnen konkret zu benennen seien.
Dieses Verständnis werde, so der BGH weiter, auch durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Die Möglichkeit, Unterhalt für die Vergangenheit über die Fälle des Verzugs des Unterhaltspflichtigen und der Rechtshängigkeit hinaus auch vom Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu fordern, wurde durch das Kindesunterhaltsgesetz (KindUG von 1998) geschaffen. Dafür genügt dem Gesetzgeber die konkrete Bezeichnung eines bestimmten Unterhaltsanspruchs. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Benennung aller begehrten Bestandteile dieses Anspruchs im Auskunftsverlangen für erforderlich gehalten hätte, seien nicht ersichtlich.