Spielraum für Anwälte bei kombiniertem Sach- und Vkh-Antrag: Im Zweifel für die Zulässigkeit

Eine Beschwerde gegen einen Unterhaltsbeschluss wird nicht dadurch unzulässig, dass sie mit einem Verfahrenskostenhilfeantrag verknüpft und ein Sachantrag im Umfang der gewährten Vkh angekündigt wird. Im Zweifel, so der BGH, sei dies als künftige Beschränkung der umfassenden Beschwerde auszulegen.

Eine inzwischen volljährige Tochter verlangte von ihrer Mutter laufenden Kindesunterhalt sowie Rückstände für zwei Jahre. Das Amtsgericht hatte die Unterhaltspflichtige unter anderem zur Zahlung von Rückständen in Höhe von rund 10.700 Euro verurteilt. Dagegen legte sie Beschwerde ein, die sie mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe kombinierte. Das Oberlandesgericht verwarf ihren Rechtsbehelf als unzulässig und wies den Antrag zurück: Zwar halte die Mutter wohl den Beschluss des AG insgesamt für fehlerhaft. Sie habe dies aber eingeschränkt, da sie dem Senat geschrieben habe, dass sie ihren Sachantrag an den Umfang der bewilligten Verfahrenskostenhilfe anpassen werde. Dadurch lasse sich aus der Beschwerde nicht erkennen, inwieweit der Beschluss des Familiengerichts angefochten werde.

Dem hat der XII. Zivilsenat widersprochen und die Zulässigkeit bejaht. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtsmittelbegründung nach § 117 Abs. 1 FamFG seien erfüllt. Entsprechend der eingereichten Begründung habe der Beschluss in vollem Umfang angegriffen werden sollen. Bei gleichzeitig gestellten Sach- und Verfahrenskostenhilfeanträgen müsse man, so der BGH, in der Regel davon ausgehen, dass der "Sachantrag nicht durch die Verfahrenskostenhilfebewilligung bedingt sein soll".

BGH: Auslegung als Ankündigung künftiger Beschränkung

Demnach sei hier eine Auslegung möglich, wonach der Angriff auf den Beschluss insgesamt aufrechterhalten werde, aber für die Zukunft – so zum Beispiel für die Stellung des Antrags in der mündlichen Verhandlung – eine Beschränkung auf den Umfang der Vkh angekündigt werde.

Ergänzend hat der XII. Zivilsenat darauf hingewiesen, dass auch nach der Auslegung des OLG eine Verwerfung falsch gewesen wäre: Hätte die Mutter tatsächlich die eingelegte Beschwerde erst nach Gewährung von Vkh begründen wollen, hätte sie dies tun dürfen. Nicht nur für die Einlegung eines Rechtsmittels, sondern auch für seine Begründung stelle Kostenarmut einen Hinderungsgrund dar, sodass ihr nach der Bewilligung für die Begründung Wiedereinsetzung hätte gewährt werden müssen. 

BGH, Beschluss vom 23.08.2023 - XII ZB 278/22

Redaktion beck-aktuell, ns, 22. September 2023.