Zuständiges Gericht bei Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags

Für Rückforderungsansprüche aus einem verbundenen Kaufvertrag gibt es nicht per se einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand. Auf eine Anfrage des OLG Frankfurt a.M. hin entschied der BGH – entgegen einer Reihe von Oberlandesgerichten –, dass hier kein einheitlicher Erfüllungsort bestehe, sodass eine Gerichtsstandbestimmung möglich sei.

Ein Autokäufer aus Hanau widerrief seinen Verbraucherdarlehensvertrag wegen Sachmängeln am Fahrzeug. Daraufhin entbrannte ein Streit zwischen ihm, der Kraftfahrzeughändlerin (Amtsgerichtsbezirk Seligenstadt) sowie der das Darlehen finanzierenden Bank (Amtsgerichtsbezirk Mönchengladbach) um die Rückzahlung bereits gezahlter Tilgungsleistungen in Höhe von 1.400 Euro.

Seine Klage erhob er zunächst beim AG Seligenstadt. Das missfiel der nordrhein-westfälischen Bank, welche die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts rügte.

OLG verneint einen gemeinsamen Erfüllungsort – Vorlage an den BGH

Zwar wollte das OLG Frankfurt a.M. auf Antrag des Autokäufers einen gemeinsamen Gerichtsstand bestimmen – sah sich aber aufgrund der Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte sowie einer Entscheidung aus dem eigenen Haus daran gehindert: Danach besteht für alle Ansprüche aus einem verbundenen Kaufvertrag ein einheitlicher Erfüllungsort dort, wo sich die verkaufte Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs befindet. Auf dieser Grundlage käme hier keine Gerichtsstandbestimmung in Betracht, weil für die Kraftfahrzeughändlerin und die Bank ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand bestünde.

Das OLG Frankfurt a.M. will den Erfüllungsort in der genannten Konstellation hingegen für jeden Anspruch gesondert bestimmen. Im Streitfall würde dass dazu führen, dass es keinen gemeinsamen Erfüllungsort für die Kfz-Händlerin und die Bank gäbe. Daher legte es die Sache dem BGH vor.

BGH: Gesonderte Bestimmung jedes einzelnen Erfüllungsorts

Der X. Zivilsenat entschied: Eine Gerichtsstandbestimmung bleibt auch nach Klageerhebung möglich, wenn – wie hier – kein gemeinsamer Erfüllungsort oder sonstiger Gerichtsstand gegeben ist (Beschluss vom 06.05.2025 – X ARZ 38/25).

Dazu müssten jeweils die einzelnen Schuldverhältnisse gesondert betrachtet werden, wobei der Erfüllungsort für jede Leistung gesondert zu bestimmen sei. Dieser liege grundsätzlich am Wohnsitz bzw. an der Niederlassung des Schuldners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (§ 269 BGB). Nur in Ausnahmefällen sei ein einheitlicher Leistungsort – etwa bei Bauwerkverträgen oder klassischen Ladengeschäften des täglichen Lebens – anzunehmen. Davon war hier jedoch nicht auszugehen. Es sei hinzunehmen, dass dies zu unterschiedlichen Gerichtsständen führe. 

Zudem begründe auch die Vermittlung des Darlehensvertrags durch die Händlerin keinen gemeinsamen Gerichtsstand. Denn dafür hätte die Niederlassung laut BGH eigenständig Verträge abschließen können müssen, was nicht der Fall war.

Auch dass der Käufer bereits Klage erhoben hatte, stehe der Gerichtsstandbestimmung nach § 36 ZPO nicht entgegen. Nur wenn sich ein gemeinschaftlich bestehender Gerichtsstand am gewählten Ort zuverlässig feststellen ließe, wäre eine solche Bestimmung unzulässig.

Der BGH hat als zuständiges Gericht das AG Mönchengladbach bestimmt. Zwar hatte in Seligenstadt bereits ein schriftliches Vorverfahren begonnen, doch Mönchengladbach überzeugte durch Prozessökonomie. Schließlich hatte bislang nur die Darlehensgeberin reagiert, die im Fall eines Widerrufs nach § 358 Abs. 4 S. 5 BGB die entscheidende Rolle spiele.

BGH, Beschluss vom 06.05.2025 - X ARZ 38/25

Redaktion beck-aktuell, ns, 16. Mai 2025.

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