Bestellbutton muss alle Kosten nennen
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Wenn ein Verbraucher im Internet etwas ordert, muss sich aus der Bildschirmmaske mit der Bestell-Schaltfläche selbst ergeben, wofür er alles zahlen muss. Das hat der BGH im Fall des Reisebuchungsportals Opodo entschieden.

Opodo hatte ein Probeabonnement für eine "Prime-Mitgliedschaft" angeboten, für die es Rabatte bei Buchungen gab – aber nur bei vorherigen Klicks klargestellt, dass dieses bei nicht rechtzeitiger Kündigung Geld kostete.

Eine Kundin hatte am Heiligabend 2021 auf der Plattform Opodo eine Flugreise gebucht. Dabei wählte sie den ermäßigten Flugpreis aus, den es für "Prime-Mitglieder" gegen Abschluss eines zunächst kostenlosen Probeabonnements gab. Wurde dieses nicht innerhalb von 30 Tagen beendet, wurden 74,99 Euro jährlich fällig. Die buchte das Unternehmen dann auch vom Konto der Frau ab – zusätzlich zum verbilligten Flugpreis. Das wollte sie nicht anerkennen, aber Opodo das Geld nicht zurückerstatten. Vor dem AG Düsseldorf verlor sie ihre Klage auf Rückzahlung der Abo-Gebühr; das dortige LG gab ihr in der Berufung zwar im Prinzip recht, wollte aber den Rabatt auf den Reisepreis gegenrechnen. Diesen Abzug hat der BGH in einem am heutigen Mittwoch veröffentlichten Urteil verworfen: Der X. Zivilsenat gab der Klägerin vollständig und endgültig recht (Urteil vom 04.06.2024 – X ZR 81/23).

Darüber, dass der über das Internet gebuchte Vertrag unwirksam sei, waren sich das LG und der BGH noch einig. Dabei beriefen sie sich auf § 312j Abs. 3 S. 2 BGB. Danach muss ein Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellsituation so gestalten, dass der Konsument in diesem Moment ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. "Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers (...) nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ,zahlungspflichtig bestellen‘ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist", heißt es weiter in der Vorschrift. Die Schlussfolgerung der Bundesrichter: "Wenn mit einem einheitlichen Bestellvorgang Verträge über mehrere Leistungen abgeschlossen werden, die grundsätzlich unabhängig voneinander zu erbringen sind, muss die Maske, in der die Bestell-Schaltfläche enthalten ist, einen eindeutigen Hinweis darauf enthalten, dass der Verbraucher mit dem Betätigen der Schaltfläche eine auf den Abschluss aller dieser Verträge gerichtete Erklärung abgibt" – also auf den Abovertrag einer- und die Reisebuchung andererseits. Die Hinweise auf die prinzipielle Kostenpflichtigkeit der Prime-Mitgliedschaft waren aber nur bei mehreren vorgeschalteten Mausklicks (mehr oder weniger deutlich) zu lesen.

"Ungerechtfertigte Bereicherung"

Übereinstimmung zwischen zweiter und letzter Instanz herrschte auch insoweit, als beide die Gesamtbuchung deshalb unwirksam fanden (§ 312j >4 BGB). Doch die Düsseldorfer Richter wollten von der Forderung der Urlauberin, die Abogebühr wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zurückzuerhalten, die Ermäßigung auf das Flugticket für Premium-Mitglieder abziehen. Falsch, so der BGH. Dem stehe das Ziel der Vorschriften über Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr entgegen. "§ 312j Abs. 3 BGB dient dem Zweck, den Verbraucher vor Irreführung und Übereilung aufgrund von unklaren oder verwirrenden Bestellsituationen zu schützen", heißt es in dem Urteil. Die in § 312j Abs. 4 BGB vorgesehene Rechtsfolge der Unwirksamkeit beruhe auf der Erwägung, dass die Vorschrift eine vergleichbare Schutzwirkung wie eine Formvorschrift habe, schreiben die Bundesrichter unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung der Bundesregierung. Der Karlsruher Daumen richtete sich somit gegenüber Opodo vollends nach unten: "Dieser Schutzzweck würde unterlaufen, wenn ein Unternehmer, der vor Vertragsschluss nicht in der gebotenen Weise klargestellt hat, dass eine Leistung entgeltpflichtig ist, vom Verbraucher Wertersatz verlangen könnte, nachdem er die Leistung trotz nicht wirksamen Vertragsschlusses erbracht hat und der Verbraucher diese nicht herausgeben kann."

BGH, Urteil vom 04.06.2024 - X ZR 81/23

Redaktion beck-aktuell, Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 3. Juli 2024.