Ein Inkassodienstleister verlangte aus abgetretenem Recht zweier Urlauber von einer Fluglinie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 800 Euro wegen einer Verspätung nach der Fluggastrechteverordnung. Die Touristen waren im Rahmen einer Pauschalreise von der Airline am 11.05.2019 von Düsseldorf nach Sharm El Sheikh (Ägypten) befördert worden. Am Zielort kamen sie mit einer Verspätung von 3 Stunden und 40 Minuten an.
Der Dienstleister erhob für die Passagiere am 18.03.2022 Klage. Der Einwand der Fluglinie, die Forderung sei verjährt, blieb erfolglos. Die Vorinstanzen verurteilten sie antragsgemäß: Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 und Art. 7 Fluggastrechte-VO unterlägen auch dann der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB, wenn der annullierte oder verspätete Flug wie hier Teil einer Pauschalreise gewesen sei. Eine Anwendung der kürzeren Verjährungsfrist des § 651j BGB von zwei Jahren würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Fluggästen führen. Auch die Revision scheiterte.
Allgemeine Verjährungsvorschriften gelten
Der für das Reisevertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH pflichtete dem LG bei, dass der Anspruch bei Klageerhebung – unter Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist – noch nicht verjährt gewesen sei (Urteil vom 04.06.2024 – X ZR 62/23). Die von ihm bereits entschiedene Konstellation, wonach für Flugreisen, die nicht Teil einer Pauschalreise waren, die allgemeinen Verjährungsvorschriften gelten, überträgt er jetzt (entgegen einigen Stimmen aus der Literatur) ausdrücklich auch auf Flüge aus Pauschalreisen.
Gegen eine Anwendung des § 651j BGB, so der BGH, spreche bereits der Wortlaut der Vorschrift, die sich auf die in § 651i Abs. 3 BGB bezeichneten Ansprüche des Reisenden beziehe. Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO gehörten nicht dazu. Gegen eine entsprechende Anwendung von § 651j BGB spreche zudem der Umstand, dass die Fluggastrechte-VO in Erwägungsgrund 5 einen Schutz auch auf Flügen im Rahmen von Pauschalreisen vorsehe und in Erwägungsgrund 6, Art. 3 Abs. 6 Satz 2 und Art. 8 Abs. 2 Fluggastrechte-VO nur eng begrenzte Sonderregeln statuiere.
Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nach Art. 267 AEUV hielt der BGH nicht für erforderlich.