Der KI-Entwickler Stephen Thaler ließ seine KI DABUS einen Flüssigkeitsbehälter entwickeln, dessen Wand aus einer fraktalen Kurve besteht. Der Behälter isoliere, so die Patentanmeldung, die Flüssigkeit thermisch und die Flasche lasse sich haptisch gut anfassen. Für diese Erfindung hat Thaler ein Patent in verschiedenen Ländern, unter anderem in den USA, Australien und Deutschland, angemeldet und überall die KI DABUS als Erfinder benannt – größtenteils und auch in Deutschland vergeblich: Nach dem Patentamt lehnte es auch der Patentsenat des BGH ab, eine KI als Erfinderin anzuerkennen.
Nur eine natürliche Person kann ein Erfinder sein
Ein Erfinder im Sinne des § 37 Abs. 1 PatG kann dem BGH zufolge nur eine natürliche Person sein, weil nur diese Trägerin von Rechten (hier dem Patentrecht) sein kann (Beschluss vom 11.06.2024 – X ZB 5/22). Und nur sie könne per schöpferischem Akt eine Erfindung machen.
Der Einsatz von KI bei der Erfindung sei dabei unschädlich, wesentlich sei lediglich, dass der das Patent begründende schöpferische Akt ein menschlicher sei. Aus diesem Grund könne die KI auch nicht als "Miterfinderin" eingetragen werden oder auf sonstige Weise die Stellung einer Erfinderin einnehmen.
Der BGH lehnte es auch ab, die Erfindung ohne Benennung einer Erfinderin eintragen zu lassen, weil jede Erfindung einen Erfinder voraussetze. Erst der Hilfsantrag, Thaler als Erfinder mit dem Zusatz, "der die KI DABUS dazu veranlasst hat, die Erfindung zu generieren" einzutragen, war erfolgreich. Hier sah der Patentsenat nur einen unschädlichen Zusatz, der Sinn und Zweck des PatG nicht tangiere.
Der Patentsenat sieht sich mit seinem Beschluss in Übereinstimmung mit Entscheidungen des Europäischen Patentamts, aus den USA und England und auch Australien, in denen die Eintragung der KI als Erfinderin ebenfalls abgelehnt worden war.