Wo ein "Dr." draufsteht, muss ein "Dr." drin sein

Führt ein zahnärztliches Versorgungszentrum in seinem Namen einen "Dr.", muss dessen medizinischer Leiter auch Träger eines Doktortitels sein. Anderenfalls liegt dem Bundesgerichtshof zufolge in der Namensgebung eine verbotene Irreführung des Verbrauchers – dieser bringe einem Doktor ein besonderes Vertrauen in dessen Fähigkeiten entgegen.

Dr. Z-Zentrum ohne Doktor

Eine GmbH mit dem Namen "Dr. Z" betrieb mehrere zahnärztliche Versorgungszentren in Deutschland. Diese trugen den Namen "Dr. Z Medizinisches Versorgungszentrum" mit dem Namen des jeweiligen Standorts. 2016/2017 waren drei Monate lang in dem Zentrum in R. nur Zahnärzte ohne Doktortitel tätig. Der zahnärztliche Bezirksverband erhob deshalb Unterlassungsklage. Er wollte eine Verwendung des Namensbestandteils "Dr." verhindern, solange das lokale Unternehmen keinen promovierten Zahnarzt beschäftigte. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt, das dortige Oberlandesgericht wies sie ab. Der Verband wandte sich nun zum Bundesgerichtshof - mit Erfolg.

Irreführung gegeben

Der Beklagte hat dem BGH zufolge gegen das Irreführungsverbot nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG verstoßen, indem er den "Dr." im Namen des Zentrums führte, ohne dort einen promovierten Zahnarzt als medizinischen Leiter zu beschäftigen. Ein akademischer Titel beweise über die abgeschlossene Hochschulausbildung hinaus eine besondere wissenschaftliche Qualifikation, von der sich Patienten auch einen individuellen Vorteil versprächen. Seinem Träger werde in der breiten Öffentlichkeit besonderes Vertrauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Zuverlässigkeit entgegengebracht. Die Rechtsprechung zur Weiternutzung des Titels im Namen einer Partnerschaft (so für eine Anwaltspartnerschaft: BGH NJW-RR 2018, 99) bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers sei auf den hiesigen Fall nicht übertragbar. Der I. Zivilsenat betont, dass es dort um registerrechtliche Fälle im besonderen Kontext einer Unternehmensfortführung nach § 24 Abs. 2 HGB ging.

BGH-Richter sind auch Verbraucher

Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts erkenne der Verbraucher in dem Namen "Dr. Z" auch gerade keine Fantasiebezeichnung. Vielmehr begreift er laut den Karlsruher Richtern "Dr. Z" als Kürzel für einen promovierten Unternehmensinhaber. Da der I. Zivilsenat den maßgeblichen Verkehrskreisen angehöre, könne er diese Frage auch abschließend beurteilen. Allerdings genüge es, der Unternehmensbezeichnung einen klärenden Hinweis zuzufügen, um einem Irrtum entgegenzuwirken. Die Klageanträge seien entsprechend anzupassen - daher verwies der BGH die Sache zurück. 

BGH, Urteil vom 11.02.2021 - I ZR 126/19

Redaktion beck-aktuell, 25. März 2021.