WLAN-Inhaber muss Störer nicht benennen

Ein Internetanschlussinhaber muss der Inhaberin eines Urheberrechts nicht vorgerichtlich mitteilen, wer von mehreren WLAN-Nutzern dieses durch Hochladen eines Computerspiels in eine Tauschbörse im Internet verletzt hat. Die Kosten, die die Geschädigte aufwenden musste, weil der Anschlussinhaber den Namen des Täters verschwieg, müssen laut Bundesgerichtshof nicht erstattet werden.

Viele Nutzer desselben Anschlusses

Ein Mann nutzte zusammen mit seiner Familie einen WLAN-Anschluss in einem Doppelhaus. Seine Lebensgefährtin hatte vorübergehend eine Kollegin mit deren zwei Söhnen zu Gast, von denen einer ein urheberrechtlich geschütztes Werk über den Anschluss herunterlud - nämlich das Computerspiel "Saints Row 3". Die Rechteinhaberin mahnte den Internetanschlussbesitzer ab. Er unterschrieb eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung, in der er deutlich machte, dass er selbst nicht der Störer war. Die Daten des Jugendlichen gab er nicht heraus, obwohl er bereits in Erfahrung gebracht hatte, dass der ältere Sohn die Urheberrechtsverletzung begangen hatte. Daraufhin wurde er zunächst erfolglos als Täter auf Schadensersatz und Abmahnkosten in Höhe von rund 2.000 Euro vor dem Amtsgericht Landshut verklagt. Nun nannte er den wahren Täter. In der Berufungsinstanz vor dem Landgericht München I verlangte der Geschädigte schließlich nur noch die Feststellung, dass der WLAN-Betreiber wegen bewussten Verschweigens der Täteridentität für die umsonst aufgewendeten gerichtlichen Kosten erstattungspflichtig sei. Die Klage scheiterte genauso wie seine Revision vor dem Bundesgerichtshof.

Kein Anspruch aus Unterlassungsvertrag

Der Unterlassungsvertrag hat dem BGH zufolge keinerlei Pflichten auf Preisgabe der Störerdaten ausgelöst: Die Auslegung der Vereinbarung ergebe, dass der Beklagte sich gerade nicht verbindlich über die Identität des Störers äußern wollte. Im Übrigen könne eine unberechtigte Abmahnung dem Nichtstörer keine Auskunftspflichten auferlegen. Auch das Gebot der beiderseits interessengerechten Auslegung ergebe nichts anderes, denn die Unterlassungserklärung habe die Rechteinhaberin nur hinsichtlich der Unterlassung klaglos gestellt, nicht aber das Risiko des Beklagten auf gerichtlich geltend gemachten (Folge-)Abmahnkosten beseitigt. Hier habe dann der Anschlussinhaber wegen der Darlegungs- und Beweislastregeln den Namen des Täters angeben müssen, um nicht selbst zu haften.

Kein Anspruch aus culpa in contrahendo

Eine unberechtigte Abmahnung begründet laut I. Zivilsenat auch keine vorvertragliche Beziehung im Sinn des § 311 Abs. 2 BGB. Dafür fehle es an einer echten Einwirkungsmöglichkeit des Beklagten: Die Geschädigte habe mit der vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung keinerlei "Verhandlung", sondern nur die Abgabe oder Ablehnung der Erklärung zugelassen. Aus diesem Angebot sei daher keinerlei Beziehung entstanden, die man als vorvertragliches "Vertrauensverhältnis" bezeichnen könne.

Anschlussinhaberschaft ist keine Sonderverbindung

Allein der Vertragsschluss mit einem Provider lasse keine gesetzliche Sonderverbindung mit Urheberrechtsverletzten entstehen, so der BGH weiter. Auch die Grundsätze von Treu und Glauben ließen hier keine andere Deutung zu, da der Beklagte deutlich gemacht habe, eben nicht der Störer zu sein. Eine vorprozessuale Auskunftspflicht gehe auch nicht aus dem Gesetz hervor: Weder § 8 TMG, § 101a Abs. 1 UrhG noch Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG forderten eine solche.

BGH, Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 228/19

Redaktion beck-aktuell, 8. März 2021.