Streit um WEG-Wirtschaftsplan: Höhe der Beschwer

Auch nach der WEG-Reform 2020 richtet sich die Beschwer einer Anfechtungsklage gegen die Vorschussregeln aus dem Wirtschaftsplan nach der Höhe der Vorschüsse der einzelnen Mitglieder. Laut BGH können Beschlüsse über die Genehmigung des Wirtschaftsplans gesetzeskonform als Vorschussbeschlüsse ausgelegt werden. 

Eine WEG beschloss im Juni 2022 in ihrer Eigentümerversammlung, den neuen Wirtschaftsplan für 2022 zu genehmigen. Laut dem Plan entfiel auf eine Eigentümerin – die spätere Klägerin – ein Anteil von rund 4.000 Euro. Sie sollte monatlich 352 Euro vorschießen. Weil sie unter anderem der Ansicht war, dass der Beschluss gegen den 2020 reformierten § 28 Abs. 1 WEG verstoße, wonach die Eigentümer nicht mehr den neuen Wirtschaftsplan, sondern nur noch über die Vorschüsse zur Kostentragung beschließen, erhob sie Anfechtungsklage. Sie scheiterte sowohl vor dem AG als auch vor dem LG. Letzteres erachtete ihre Berufung sogar für unzulässig, weil die Beschwerdesumme nicht erreicht worden sei. Die Rechtsbeschwerde der Eigentümerin vor dem BGH war nun erfolgreich.

Entgegen der Auffassung des LG hänge die Höhe der Beschwer nicht davon ab, welche konkreten Einwendungen mit der Anfechtungsklage erhoben wurden. Der V. Zivilsenat (Beschluss vom 25.10.2023 – V ZB 9/23) stellt vielmehr auf die Höhe der Vorschüsse ab, die auf die Eigentümerin entfallen. Sie habe die Aufhebung des gesamten Wirtschaftsplans angestrebt. Daher sei sie im Jahr 2022 mit dem kompletten Vorschuss, also mit rund 4.000 Euro, beschwert. Der BGH hob den Beschluss des LG daher auf. Dieses muss erneut über die Sache entscheiden.

Beschluss der WEG ist auslegungsfähig

In einem obiter dictum haben die Bundesrichterinnen und -richter allerdings gleich vorweggenommen, dass die Eigentümerin jedenfalls mit ihrem Einwand, der Beschluss verstoße gegen § 28 Abs. 1 WEG und sei daher nichtig, keinen Erfolg haben dürfte: Entgegen dem Wortlaut habe die Eigentümerversammlung mit der Genehmigung des Wirtschaftsplans lediglich über die Höhe der Vorschüsse entscheiden wollen. Im Zweifel sei immer zu berücksichtigen, dass die Versammlung rechtmäßige Beschlüsse treffen wolle. Der BGH sah keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der streitgegenständliche Beschluss auch nach der Gesetzesreform über die jetzige gesetzliche Regelung hinaus gehen wollte.

BGH, Beschluss vom 25.10.2023 - V ZB 9/23

Redaktion beck-aktuell, rw, 13. Dezember 2023.