Prägesiegel erst drei Jahre später angebracht
Ein Gläubiger verlangte vom AG Regensburg den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aufgrund eines Vollstreckungsbescheids des AG Coburg vom Juni 2009 in Verbindung mit einer Rechtsnachfolgeklausel vom 01.03.2017. Die Rechtsnachfolgeklausel – beruhend auf Erbfolge auf Schuldnerseite – war mit einem maschinell erzeugten Gerichtssiegel versehen und vom Rechtspfleger unterschrieben worden. Das Gericht aus der Donaustadt teilte mit, dem Antrag stünden etliche Hindernisse gegenüber und regte an, eine neue Vollstreckungsklausel anzufordern. Ein Ausdruck des Stempels genüge nicht den strengen Anforderungen des § 725 ZPO. Daraufhin ließ er im März 2020 nachträglich vom Mahngericht ein Prägesiegel anbringen. Aber auch damit war das Vollstreckungsgericht nicht einverstanden, da ein wirksames Siegel nicht erst 3 Jahre später angebracht werden könne. Das AG Coburg lehnte seinen Antrag auf Erteilung einer neuen Rechtsnachfolgeklausel mangels Rechtsgrundlage ab. Es erscheine bereits möglich, dass § 703b Abs. 1 ZPO auf die Nachfolgeklausel direkte Anwendung finde, so dass es der Anbringung eines Siegels möglicherweise schon deshalb nicht bedürfe. Der Antrag des Gläubigers scheiterte sowohl beim AG Regensburg als auch beim dortigen Landgericht. Die Rechtsbeschwerde beim BGH hatte Erfolg.
Teilweise automatisiertes Verfahren ist ausreichend
Laut BGH durfte das LG den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht ablehnen. Aus seiner Sicht war die Rechtsnachfolgeklausel vom März 2017 wirksam erteilt. Die Klausel sei mit einem maschinell erzeugten Gerichtssiegel versehen, das einen teilweise automatisierten, für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 703b Abs. 1 ZPO genügenden Verfahrensablauf bei dem Mahngericht belege. Der Umstand, dass die Prüfung des Eintritts der Rechtsnachfolge selbst nicht maschinell erfolgt sei, stehe der Anwendung von § 703b Abs. 1 ZPO nicht entgegen. Der BGH verwies die Sache daher an das AG Regensburg zurück. Die Unterschrift, mit der der Rechtspfleger die Rechtsnachfolgeklausel versehen habe, sei ein für Zwecke des § 703b Abs. 1 ZPO unschädlicher, aber auch nicht notwendiger Zusatz. Für die nachträgliche Anbringung des weiteren Siegels gelte Entsprechendes.