Freigabe des hinterlegten Betrags aus einer Zwangsversteigerung
Der zwischenzeitlich verstorbene Sicherungsgeber hatte der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank 1997 eine Buchgrundschuld von 300.000 DM an seinem Grundstück als Sicherheit für ein Darlehen bestellt. Die Grundschuld wurde ins Grundbuch eingetragen. Laut der notariellen Bestellungsurkunde bedurfte es unter anderem für die Abtretung der Rückgewähransprüche der Zustimmung des Kreditinstituts. 2001 bestellte der Verstorbene zugunsten des Klägers zur Sicherung eines Darlehens eine Grundschuld über 600.000 DM, die ins Grundbuch eingetragen wurde. In der Bestellungsurkunde trat er dem Kläger seine Ansprüche auf Rückgewähr vorrangiger Grundsicherheiten ab. Das Darlehen wurde 2005 abgelöst. Eine Löschung oder Rückgewähr der Grundschuld erfolgte nicht. 2017 pfändete seine Witwe den auf die Erben übergegangenen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld beim Kläger. Die Bank war damit einverstanden. 2018 betrieb eine vorrangige Gläubigerin die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Der Rest des Erlöses von 224.000 Euro wurde zugunsten der Bank beim Amtsgericht hinterlegt. Der Kläger machte gegenüber der Bank einen Anspruch auf Freigabe des Betrages nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB geltend. Seine Klage scheiterte sowohl beim LG Frankfurt am Main als auch beim dortigen Oberlandesgericht, da der Sicherungsgeber seinen Rückgewähranspruch nicht wirksam abgetreten habe (§ 399 Alt. 2 BGB). Die Abtretungen hätten der Zustimmung der Bank bedurft. Auch die Revision beim BGH hatte keinen Erfolg.
Keine unangemessene Benachteiligung
Dem V. Zivilsenat zufolge benachteiligt ein die Abtretung des Grundschuldrückgewähranspruchs betreffender formularmäßiger Zustimmungsvorbehalt den Sicherungsgeber entgegen den Geboten von Treu und Glauben auch dann nicht unangemessen, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Anspruch auf Zustimmung vorsehen. Die im Rahmen der Inhaltskontrolle vorzunehmende Abwägung ergebe auch in dieser Konstellation, dass die berechtigten Belange des Sicherungsgebers an der Abtretbarkeit des Rückgewähranspruchs die entgegenstehenden Interessen der Bank nicht überwiegen (§§ 307 Abs. 1, 1191 BGB; § 9 Abs. 1 AGBG aF). Der formularmäßige Zustimmungsvorbehalt der Bank sei auch dann wirksam, wenn die Grundschuldsicherheit vom Grundstückseigentümer gegeben wurde. Dabei bedürfe es keiner ausdrücklichen Einräumung eines Anspruchs des Sicherungsgebers auf Zustimmung des Sicherungsnehmers, betont der BGH. Der Sicherungsgeber sei dadurch hinreichend geschützt, dass die Bank ihre Zustimmung nicht unbillig verweigern dürfe. Der Einwand der Bank, ihre Zustimmung zur Abtretung fehle, sei schließlich nicht rechtsmissbräuchlich. Soweit sich die Beklagte auf die fehlende Zustimmung berufe, handele sie ebenfalls nicht rechtsmissbräuchlich, da der Rückgewähranspruch zwischenzeitlich gepfändet worden sei. Einer nunmehr erfolgenden Zustimmung käme keine Rückwirkung zu.