Wirksamer Verwaltungskosteneinbehalt bei Studienkredit

Die in einen zinsfreien Studiendarlehensvertrag einbezogene Klausel über einen laufzeitunabhängigen "Verwaltungskosteneinbehalt" unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie benachteiligt den Darlehensnehmer laut Bundesgerichtshof aber nicht unangemessen, wenn der Kredit der Förderung bildungspolitischer Ziele oder der Unterstützung hilfsbedürftiger Studenten dient. Die Darlehenskasse verfolge damit ausschließlich gemeinnützige Zwecke ohne jegliches Gewinnstreben.

Erstattung der Verwaltungskosten

Ein Student verlangte von der nordrhein-westfälischen Darlehenskasse der Studentenwerke e.V. die Rückzahlung von Verwaltungskosten von 450 Euro, die diese für zwei zwischen den beiden geschlossene zinsfreie Darlehensverträge erhalten hatte. Nach Nr. 3 der "Bedingungen für die Darlehensvergabe" erhob der Verein einen sogenannten Verwaltungskosteneinbehalt von 5% der vereinbarten Darlehenssumme. Die Darlehenskasse hatte mit dem Hochschüler 2015 zwei Darlehensverträge über 4.000 Euro und 5.000 Euro abgeschossen, wovon sie 200 Euro und 250 Euro bei Auszahlung der letzten Darlehensrate einbehielt. Während das Amtsgericht Köln der Klage stattgab, scheiterte sie beim dortigen Landgericht. Zwar handele es sich bei der Abrede um ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt, welches vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB abweiche, so das LG. Dies benachteilige den Kläger aber nicht unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Auch die Revision beim BGH hatte keinen Erfolg.

Keine unangemessene Benachteiligung

Dem XI. Zivilsenat zufolge hat das LG zu Recht einen Bereicherungsanspruch des Klägers nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB verneint, da die Klausel in Nr. 3 der Darlehensbedingungen über den Einbehalt von Verwaltungskosten nicht unwirksam sei (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Sie sei als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen. Es handele sich dabei weder um ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung noch um ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Den obersten Zivilrichtern zufolge sind auch Abreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, der Inhaltskontrolle unterworfen, wenn die Hauptleistung als solche unentgeltlich erbracht wird. Die Klausel weicht laut BGH zwar wesentlich von der gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, benachteiligt den Kläger jedoch nicht unangemessen.

Keine Gewinnerzielungsabsicht

Dafür spreche der Umstand, dass es sich bei dem Studiendarlehen laut § 2 Nr. 1 der Satzung des Beklagten um einen Kredit handele, der zu besonders günstigen Konditionen – unverzinslich – zur Förderung bildungspolitischer Ziele vergeben werde. Insofern verfolge der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und sei daher selbstlos tätig. Der Verwaltungskosteneinbehalt diene lediglich der teilweisen Deckung der tatsächlich entstehenden Verwaltungskosten. Daran ändere sich auch nichts, wenn sich der Verwaltungskosteneinbehalt mit steigender Darlehenssumme absolut erhöhe und nicht gedeckelt sei. Bei einem höheren Darlehensbetrag nehme für den Kreditnehmer im Hinblick auf die Unverzinslichkeit des Kredits auch der Vorteil zu.

BGH, Urteil vom 18.01.2022 - XI ZR 505/21

Redaktion beck-aktuell, 9. Februar 2022.