Wirksamer formularmäßiger Einredeverzicht bei Bürgschaft

Der formularmäßige Ausschluss der Einrede der Anfechtbarkeit im Bürgschaftsvertrag benachteiligt einen Bürgen nicht unangemessen. Der Bankensenat des Bundesgerichtshofs hat in einer Bausache die Verurteilung der bürgenden Versicherung bestätigt. Eine Vergleichbarkeit mit dem – verbotenen – Ausschluss der Aufrechnung für rechtskräftige Forderungen bestehe nicht.

Einbehalt abgelöst

Eine Versicherung wehrte sich über drei Instanzen gegen die Zahlung einer Bürgschaft. Ein Bauunternehmen und ihre Auftraggeberin hatten 2013 einen Einbehalt vom Werklohn in Höhe von 5% vereinbart. Die Leistung wurde Ende 2013 abgenommen, und 2015 löste die Firma den restlichen Werklohn durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Versicherung ab. Dabei akzeptierte diese den zwischen den Bauvertragsparteien formularmäßig vereinbarten teilweisen Einredeverzicht: "Auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß den §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners." Nachdem 2017 dann Gewährleistungsansprüche von rund 400.000 Euro im Raum standen, forderte die Bauherrin die Auszahlung der Bürgschaftssumme von fast 19.000 Euro. Die Bürgin berief sich darauf, dass die Abrede im Bauvertrag durch den Verzicht unwirksam gewesen sei. Mit dieser Ansicht stieß sie aber weder beim LG Wiesbaden noch beim OLG Frankfurt a.M. auf offene Ohren. Der BGH bestätigte die Vorinstanzen.

Geringfügiger Eingriff

Die Karlsruher Richter referieren ausführlich die frühere Rechtsprechung zum Themenkomplex des Einredeverzichts in Bürgschaftsabreden durch AGB und kamen zu dem Schluss, dass eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht vorliegt. Bei Ausschluss der Einrede der Anfechtbarkeit fehle es schon an einem ins Gewicht fallenden Nachteil für den Bürgen. Die Anfechtbarkeit des Bauvertrags könne nur bei arglistiger Täuschung zu einem Schwebezustand von maximal einem Jahr (Frist des § 124 BGB) führen. Hier stehe aber unabhängig von vertraglichen Absprachen die Arglisteinrede aus §§ 768 Abs. 1 S. 1, 853 BGB als Schutz zur Verfügung. Im Übrigen könne nicht verhindert werden, dass der Hauptschuldner die Anfechtungsfrist verstreichen lasse. Erwägungen aus der Literatur, die hier zu anderen Ergebnissen kamen, erteilten die Bundesrichter eine Absage: Weder könne man die Rechtsprechung zum Verbot der Aufrechnung mit rechtskräftigen Forderungen übertragen, noch führe die fehlende Schutzbedürftigkeit eines betrügerischen Auftraggebers zur Unwirksamkeit: Eine Täuschung des Bauunternehmens schlage nicht auf die Wirksamkeit der Bürgschaftsabrede durch.

BGH, Urteil vom 25.01.2022 - XI ZR 255/20

Redaktion beck-aktuell; Michael Dollmann, Mitglied der NJW-Redaktion, 24. Februar 2022.