Wirksame Abtretung von Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 20.05.2020 entschieden, dass künftige Forderungen aus einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Versicherung nicht dem Abtretungsverbot unterliegen.

Abtretung künftiger Leistungen aus Betriebsvorsorge möglich

Der Versicherungsnehmer begehrt von der beklagten Versicherung Zahlungen nach der Pfändung und Überweisung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung. Diese hatte der Schuldner zuvor als Sicherheit abgetreten. Das LG wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz: Es sah in der vertraglich gesicherten Abtretung der künftigen Ansprüche auf die Versicherungsleistung keinen Verstoß gegen das Abtretungsverbot.

BGH: Gleichlauf von Abtretungs- und Pfändungsverboten

Der Senat schloss sich den Vorinstanzen an. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Direktversicherung sei vor Eintritt des Versicherungsfalls als zukünftige Forderung pfändbar. Aus diesem Umstand folgerten die Richter, dass das betriebsrechtliche Abtretungsverbot auch einer Vorausabtretung dieses Anspruchs durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht entgegenstehe. Der Abtretungsausschluss betreffe eben nicht sämtliche vertragliche Ansprüche, sondern ziele allen voran auf den Schutz der Anwartschaft ab.

BGH, Urteil vom 20.05.2020 - IV ZR 124/19

Redaktion beck-aktuell, 12. Juni 2020.