Sachverhalt
Die Kläger erwarben von dem Beklagten im Jahr 2014 eine Eigentumswohnung zum Preis von 79.800 Euro unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. In dem Kaufvertrag heißt es: "Dem Verkäufer ist bekannt, dass es in der Vergangenheit an der Schlafzimmerwand Feuchtigkeit gab. Sollte es bis zum 31. Dezember 2015 erneut zu einer Feuchtigkeit im Schlafzimmer kommen, verpflichtet sich der Verkäufer, diese auf seine eigenen Kosten zu beheben." Nach Übergabe der Wohnung trat Ende 2014 Feuchtigkeit in dem Schlafzimmer der Kläger auf, zu deren Beseitigung die Kläger den Beklagten erfolglos unter Fristsetzung aufforderten. Die Wohnungseigentümer ermächtigten die Kläger durch Beschluss auch insoweit zur Behebung der Schäden, als das Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Mit der Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten die Zahlung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ohne Umsatzsteuer in Höhe von 12.312,90 Euro; ferner soll festgestellt werden, dass der Beklagte weitere Schäden ersetzen muss.
Kläger in Vorinstanzen erfolgreich
Das Landgericht hatte den Beklagten zur Zahlung von 7.972,68 Euro verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Dabei hatte es die Forderung, soweit sie Schäden am Gemeinschaftseigentum betrifft, auf den Kostenanteil der Kläger beschränkt. Das Oberlandesgericht hatte die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, die das Oberlandesgericht im Hinblick auf die Schadensberechnung anhand "fiktiver" Mängelbeseitigungskosten zugelassen hat, will der Beklagte die Abweisung der Klage insgesamt erreichen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Anfrage betreffe zwei Rechtsfragen, erläuterte der BGH in seinem Beschluss. Zum einen werde angefragt, ob der VII. Zivilsenat an der in dem Urteil vom 22.02.2018 (NJW 2018, 1463) vertretenen Rechtsauffassung festhält, wonach der "kleine" Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten berechnet werden darf. Zum anderen wird angefragt, ob der VII. Zivilsenat daran festhält, dass sich ein Schadensersatzanspruch des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung "in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" richten kann (zu § 280 Abs. 1 BGB). Hier ergebe sich aus Sicht des V. Zivilsenat eine Divergenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Anfragestellung an den für das Werkvertragsrecht zuständigen VII. Zivilsenat begründe sich in § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG.