Wiederholungen reichen nicht

Eine nur aus Wiederholungen bestehende Berufungsbegründung, die sich inhaltlich nicht mit der von der ersten Instanz vertretenen Rechtsansicht auseinandersetzt, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.08.2020 entschieden. Ein Käufer hatte im Zusammenhang mit dem "Dieselskandal" Volkswagen auf Schadenersatz in Anspruch genommen.

Bereits LG wies Klage ab

Bereits das Landgericht Osnabrück hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Automobilkonzern hafte jedenfalls nicht auf den geforderten merkantilen Minderwert des Wagens. Selbst wenn arglistig getäuscht worden sein sollte, werde nicht das Interesse des Erwerbers an einer ordnungsgemäßen Erfüllung geschützt – dies liege aber dem Ausgleich einer Wertminderung zugrunde. Das gleiche Schicksal ereilte den Feststellungsantrag für zukünftige Schäden: Die pauschale Behauptung, infolge des Updates könne es zu Folgeschäden kommen, sei ebenso unzureichend wie der Hinweis auf andere vorstellbare Konsequenzen wie steuerliche Nachteile. Daraufhin legte der Autofahrer im Juli 2019 Berufung ein, die das Oberlandesgericht Oldenburg als unzulässig verwarf: Der Schriftsatz dessen Anwalts setze sich mit dem Urteil und den tragenden Gründen überhaupt nicht auseinander, sondern bestehe aus Wiederholungen des erstinstanzlichen Vortrags.

BGH: Berufungsbegründung unzureichend

Der BGH sah das genauso und verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Die Beurteilung des OLG Oldenburg, dass der Schriftsatz des Rechtsanwalts des Käufers nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO an eine Berufungsbegründung entspreche, sei nicht zu beanstanden. Danach müssten die Umstände bezeichnet werden, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Weiter müssten konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen (Nr. 3), benannt werden.

Hinreichend inhaltlicher Bezug erforderlich

Aus Sicht der Karlsruher Richter enthält die Berufungsbegründung hinsichtlich keiner der Ansprüche einen hinreichenden Bezug zu den Ausführungen des LG Osnabrück. Schon die Zusammenfassung des Urteils – das LG habe keine arglistige Täuschung oder sittenwidrige Schädigung angenommen – sei falsch. Mit dem tatsächlichen Grund für die Klageabweisung, dass über die Vorschrift des § 826 BGB ausschließlich das negative Interesse, nicht aber ein Erfüllungsinteresse geltend gemacht werden könne, setze sich der Schriftsatz nicht auseinander. Ohne Resonanz blieb aus Sicht der Obergerichte auch der Vorhalt des LG, dass die Einlassungen des Käufers zu seinem Verhalten bei hypothetischer Kenntnis der Manipulation widersprüchlich gewesen seien. Schließlich sei das – aus Sicht der Osnabrücker Richter konsequente – Übergehen mehrerer Beweisangebote nicht gerügt worden.

BGH, Urteil vom 25.08.2020 - VI ZB 67/19

Redaktion beck-aktuell, 23. September 2020.