Auf Lichtbild erkannt
Das Landgericht Dresden hatte einen Mann unter anderem wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ein anderer Beteiligter hatte bei der Polizei erzählt, dass er seinen Geschäftspartner in einen Hinterhof gefahren habe, wo dieser ein Geschäft mit drei "Tschetschenen" habe abwickeln wollen. Er habe aus kurzer Entfernung gesehen, wie die ihm unbekannten Männer in einen BMW mit einem Kennzeichen aus B. eingestiegen seien. Der "Verkäufer" habe etwas mit Boxen zu tun gehabt. Auf Lichtbildern der Polizei erkannte er den Angeklagten "eindeutig" wieder. Auf diesen war auch ein BMW mit Kennzeichen aus B. zugelassen. In der Hauptverhandlung war er sich nicht mehr sicher. Dem LG Dresden genügte seine Aussage dennoch. In der Revision wurde die Verurteilung bezüglich dieser Taten aufgehoben.
Vertiefte Begründung notwendig
Den Karlsruher Richtern reichte die Begründung nicht aus. Hier liege eine "schwierige Beweislage" vor, da die Verurteilung im Wesentlichen auf den Angaben des Zeugen beruhe. In diesen Fällen müsse regelmäßig die Aussage zumindest in groben Zügen wiedergegeben werden. Der 5. Strafsenat fordert hier zusätzlich eine Überprüfung, ob die Überzeugung, die richtige Person erkannt zu haben, durch objektive Kriterien gestützt wird. Der Beobachter habe den ihm unbekannten mutmaßlichen Täter nur kurz sehen können, bevor dieser in den Wagen gestiegen sei. Wie er mit einem kurzen Blick zum Beispiel habe feststellen können, dass dieser "etwas mit Boxen zu tun hat", erschließe sich nicht.