Wiedereinsetzung nach einmaligem Fehler der Bürokraft

Ein Rechtsanwalt ist nicht zur stichprobenartigen Überwachung von besonders zuverlässigem Kanzleipersonal bei der Ausgangskontrolle der Schriftsätze verpflichtet. Diese Aufgabe darf er einer sorgfältig überwachten und erprobten Bürokraft überlassen. Wird eine Frist versäumt, muss er glaubhaft machen, dass es sich um einen einmaligen Fehler gehandelt hat. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 02.07.2020 entschieden.

Unterschriftenkontrolle versäumt

Eine Bauherrin verlangte in einem Schadensersatzprozess die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist. Ihr Anwalt hatte am 22.08.2019 zunächst fristgerecht Berufung eingelegt. Am 25.09.2019 beantragte er Fristverlängerung wegen hohen Arbeitsaufkommens. Dieses Schreiben war nicht unterschrieben. Das OLG Frankfurt am Main teilte der Auftraggeberin mit, dass eine Verwerfung der Berufung wegen fehlender Unterschrift beabsichtigt sei, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Daraufhin beantragte sie am 15.10.2019 die Wiedereinsetzung und reichte den unterschriebenen Schriftsatz nach. Sie trug vor, das Versäumnis beruhe auf einem einmaligen Versehen der sonst zuverlässigen Büroangestellten ihres Anwalts. Diese habe sich während ihrer dreijährigen Anstellung stets als zuverlässig erwiesen. Ihre Berufung hatte gleichwohl vor dem OLG Frankfurt am Main keinen Erfolg: Der Anwalt hätte die Zuverlässigkeit des Personals stichprobenartig überwachen müssen, so die Begründung. Eine dreijährige Beschäftigung rechtfertige keine Ausnahme von dieser Sorgfaltspflicht.

BGH: Keine stichprobenartige Überprüfung

Die Beschwerde zum BGH führte zum Ziel: Er verwies die Sache an das OLG zurück. Die Mandantin habe glaubhaft dargelegt, dass kein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihres Anwalts wegen unzureichender Fristen- und Ausgangskontrolle vorgelegen habe. Diese habe der Bevollmächtigte grundsätzlich sichergestellt und könne sich darauf auch verlassen. Entscheidend war aus Sicht des Senats, dass für den Anwalt keine Veranlassung zur stichprobenartigen Überprüfung seiner Angestellten bestanden hat. Der Umstand, dass die Bürokraft während ihrer nahezu dreijährigen Tätigkeit noch nie eine Frist versäumt und diese sich auch sonst als zuverlässig erwiesen habe, spreche dafür. Der Anwalt habe auch darauf vertrauen dürfen, dass die erstmalige Verlängerung der Frist bis zum 24.10.2019 bewilligt werden würde. Aufgrund seines hohen Arbeitsaufkommens und von Terminschwierigkeiten habe er erhebliche Gründe nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO benannt, die eine Fristverlängerung gerechtfertigt hätten.

BGH, Beschluss vom 02.07.2020 - VII ZB 46/19

Redaktion beck-aktuell, 4. August 2020.