Zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
In einer Berufungssache, in der es um eine Forderung von rund 380.000 Euro ging, verlängerte das Oberlandesgericht Naumburg die zweimonatige Begründungsfrist der Beklagten antragsgemäß um einen Monat. Drei Tage vor Ablauf dieser neuen Frist beantragte der sie wegen Erkrankung ihres Prozessbevollmächtigten erneut eine Verlängerung. Am Folgetag wies der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Antragsteller darauf hin, dass ohne Einwilligung des Gegners diesem Antrag nicht stattgegeben werden könne. Am Tag vor dem Fristablauf telefonierte die Rechtsanwaltsfachangestellte mit der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer. Sie versicherte später an Eides statt, dass die Urkundsbeamtin ihr mitgeteilt habe, die Einwilligung läge noch nicht vor. Die Frist sei aber "um eine Woche verlängert worden". Der Gegner verweigerte seine Zustimmung und der Vorsitzende lehnte den Verlängerungsantrag ab. Noch innerhalb der von der Angestellten behaupteten Verlängerung von einer Woche ging die Begründung ein. Das OLG lehnte den Wiedereinsetzungsantrag ab und verwarf das Rechtsmittel. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg.
Kein Vertrauen auf falsche Angaben
Die Beklagte hat laut BGH nicht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft machen können, dass sie ohne zurechenbares Verschulden die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat. Das OLG habe den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgelehnt und die Berufung verworfen. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO machten die Verlängerung der Frist über einen Monat hinaus von der Einwilligung des Gegners abhängig. Die Prozessbevollmächtigte habe daher ohne Vorliegen der Zustimmung nicht auf die positive Bescheidung des Antrags vertrauen dürfen. Die Angaben ihrer Angestellten - unabhängig davon, ob sie richtig oder falsch waren - hätten jedenfalls im offenkundigen Widerspruch zur Gesetzeslage gestanden. Es sei insbesondere bekannt gewesen, dass eine Zustimmung noch nicht erfolgt war. Ein Vertrauen darauf, dass hier eine Woche Verlängerung gewährt werden würde, um auf die Stellungnahme des Gegners zu warten, ist dem II. Zivilsenat zufolge nicht schutzwürdig.