Keine Wiedereinsetzung wegen Ausfall des Kanzleidruckers

Dieses Mal war es nicht der Fehler der stets zuverlässig arbeitenden Fachangestellten, sondern ein ansonsten zuverlässiger Kanzleidrucker, der den fristgemäßen Versand verhinderte. In Zeiten der Digitalisierung und des beA keine Grundlage für einen Wiedereinsetzungsantrag, befand der BGH. 

Ein ehemaliger Polizist verlangte gerichtlich Schadensersatz wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die er auf die Schadstoffbelastung der Schießstände seines Dienstherrn zurückführte. Nach dem Scheitern in erster Instanz legte der Beamte Berufung zum Kammergericht ein. Die Berufungsbegründungsfrist wurde zweimal verlängert, aber am Tag der nun ablaufenden Frist streikte abends um 22 Uhr 30 der "ansonsten zuverlässig arbeitende Kanzleidrucker" und der Prozessbevollmächtigte machte geltend, er habe die fertiggestellte Berufungsbegründung nicht ausdrucken können. Er habe sich anschließend um die Wiederherstellung des Druckers gekümmert – aber ohne Erfolg. Von 23 Uhr 46 bis Mitternacht habe er noch drei Versuche unternommen, die Berufungsbegründungsfrist erneut bis zum nächsten Tag zu verlängern, das sei dann aber nicht gelungen, weil das beA-System gestört gewesen sei. Erst um 2 Uhr morgens sei der Antrag durchgegangen. Am nächsten Tag sei der Drucker wieder in Ordnung gekommen und der Anwalt beantragte unter Beifügung der Berufungsbegründung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Kammergericht lehnte ab, der BGH auf seine Rechtsbeschwerde hin ebenso.

Die Berufung war dem BGH (Beschluss vom 30.11.2023 – III ZB 4/23) zufolge unzulässig, weil sie nicht fristgemäß begründet wurde. Die Säumnis beruhe auch auf dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten, die dem Polizisten nach § 85 ZPO zuzurechnen sei. Daher lehnten die Bundesrichterinnen und -richter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO ab.

e-Justice benötigt keinen Drucker

Nach dem Vorbringen des Anwalts war der Schriftsatz bereits gefertigt, daher bleibe im Dunkeln, warum er die Begründung nicht einfach ins PDF-Format umgewandelt und dann über beA abgeschickt habe. Zum wiederholten Mal betont der BGH, dass eine handschriftliche Unterzeichnung des Schriftsatzes nicht notwendig ist, solange der Anwalt von seinem eigenen elektronischen Postfach versendet. Die maschinengeschriebene Wiedergabe des Autorennamens unter dem Text genüge für die einfache Signatur nach § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO vollkommen. Ein Ausdruck sei unnötig.

Ob nun tatsächlich eine Störung des beA-Systems in der Viertelstunde vor Mitternacht vorgelegen hat oder nicht, halten die Karlsruher Richterinnen und Richter für irrelevant: Während dieser Zeit habe der Anwalt lediglich den Fristverlängerungsantrag zu übermitteln versucht – aber nicht die Berufungsbegründung. Diesem Antrag waren angesichts der fehlenden Einwilligung des Gegners und der Uhrzeit außerordentlich geringe Erfolgschancen zuzubilligen, so dass der Prozessbevollmächtigte auch nicht auf dessen Stattgabe vertrauen durfte. 

BGH, Beschluss vom 20.11.2023 - III ZB 4/23

Redaktion beck-aktuell, rw, 10. Januar 2024.