Ein Rechtsanwalt hatte für die Nebenklägerin in einer Strafsache, bei der ein Angeklagter vom Landgericht Gießen freigesprochen wurde, zunächst per Fax Revision eingelegt. Nachdem das Rechtsmittel vom Gericht als unzulässig verworfen worden war, beantragte der Verteidiger die Wiedereinsetzung und erhob die Revision erneut über sein eigenes Postfach. Seine Begründung: Die Kanzleiangestellte hätte die Dokumente über sein beA verschicken sollen, da er selbst an dem Tag verreist gewesen sei. Für diesen Fall – aber auch, weil er in der Regel im Homeoffice arbeite und die Kanzlei nur zu Besprechungsterminen aufsuche – hätte er ihr extra seine beA-Karte und seine PIN gegeben.
Der Bundesgerichtshof verwarf den Antrag auf Wiedereinsetzung. Der Rechtsanwalt hätte die beA-Karte und die Zugangsdaten nicht weitergeben dürfen, so die Rüge der obersten Bundesrichter. Nach § 26 Abs. 1 Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) dürfe der Inhaber eines für ihn erzeugten Zertifikates dieses keiner anderen Person überlassen und müsse auch die PIN geheim halten.
BGH: Schriftsatz soll vom Versender stammen
Der 2. Strafsenat erinnerte an den Hintergrund dieser Regel: Die Geheimhaltung der einfachen Signatur solle verhindern, dass irgendwelche Dritten im Namen eines Anwalts angeblich von ihm stammende Schriftsätze versendeten. Deshalb müsse die Versendung über das eigene Postfach immer persönlich erfolgen. Selbst wenn die Angestellte, so die Bundesrichter, also den Schriftsatz über das beA ihres Chefs versandt hätte, wäre sie unwirksam gewesen.