Antrag nicht statthaft
Der ehemalige Eigentümer eines Grundstücks verlangte vom Landgericht Traunstein die Wiederaufnahme eines Zwangsversteigerungsverfahrens wegen Prozessunfähigkeit. Sein Grundbesitz war im Jahr 2012 vor dem Amtsgericht Mühldorf am Inn zwangsversteigert worden. Die Ehefrau des Mannes hatte Vertretungsvollmacht und legte dagegen sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht wies diese zurück. Fünf Jahre später wandte sich der Ehemann an das LG Traunstein und machte geltend, während des gesamten Verfahrens unerkannt prozessunfähig gewesen zu sein. Dieses meinte jedoch, der Antrag sei von vornherein nicht statthaft gewesen, weil die Zwangsversteigerung mit dem rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss und der Verteilung des Erlöses geendet habe. Eine analoge Anwendung der Vorschriften zur Wiederaufnahme sei aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen.
BGH: Analoge Anwendung möglich
Der BGH hat die Sache an das LG Traunstein zurückverwiesen. Die Vorschrift des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO könne auf einen rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss angewendet werden, wenn der Wiederaufnahmegrund ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 100 ZVG sei. Aus Sicht der Karlsruher Richter enthalten die Vorschriften über die Anfechtung des Zuschlagsbeschlusses nach §§ 96 ff. ZVG eine planwidrige Regelungslücke. Gesetzlich geregelt sei der Fall, dass die Beschwerde nicht eingelegt werde, da der Fehler erst später erkannt werde. Dann könne nach § 569 ZPO Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. Der Senat sah hier keinen Grund, den Schuldner deshalb schlechter zu stellen, weil die sofortige Beschwerde in Unkenntnis der möglichen Prozessunfähigkeit nur aus anderen Gründen eingelegt worden war. Deshalb müssten die Wiederaufnahmevorschriften analog angewendet werden. Ob der Mann während des Prozesses tatsächlich prozessunfähig war, ist nun vom Landgericht zu prüfen.