Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls – Amtsermittlungsgrundsatz

Will ein Anwalt einen Verstoß des Anwaltsgerichtshofs gegen den Amtsermittlungsgrundsatz rügen, muss er konkrete Tatsachen benennen, die für die Verletzung der Untersuchungspflicht sprechen. Ein pauschaler Vortrag, er habe Beweisanträge gestellt, denen das Gericht nicht gefolgt sei, genügt hierfür nicht. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.07.2020 entschieden.

Schulden in Höhe von rund 27.000 Euro

Im öffentlichen Schuldnerverzeichnis waren sieben Forderungen in Höhe von insgesamt etwa 27.000 Euro gegen den Anwalt eingetragen. Die Rechtsanwaltskammer Sachsen hatte 2019 deshalb seine Zulassung widerrufen, da sie Mandanteninteressen gefährdet sah. Der Jurist klagte erfolglos gegen den Widerrufsbescheid und beantragte nunmehr die Zulassung zur Berufung beim Bundesgerichtshof: Er beanstandete, der Anwaltsgerichtshof habe den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt - vergeblich.

Darlegungs- und Beweislast des Klägers

Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 I VwGO genügt es den Karlsruher Richtern zufolge nicht, pauschal vorzutragen, man habe "entsprechende Beweisanträge gestellt", denen das Gericht nicht gefolgt sei. Vielmehr müsse ausführlich dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden habe, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und zu welchem Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gekommen wäre. Bleibe der anwaltliche Vortrag derartig vage, seien auch keine Beweiserhebungen von Amts wegen veranlasst, erklärte der Anwaltssenat. Der ehemalige Anwalt bleibe auch bei Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken und konkrete Beweismittel mitzuteilen.

Redaktion beck-aktuell, 7. September 2020.