Wertgutschein nach Absage von Veranstaltung wegen Corona
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Der Käufer einer Eintrittskarte für eine Veranstaltung, die coronabedingt abgesagt wurde, hat gegen die Vorverkaufsstelle keinen Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises aus Wegfall der Geschäftsgrundlage, wenn ihm der Veranstalter einen der Gutscheinlösung entsprechenden Wertgutschein angeboten hat. Laut Bundesgerichtshof ist ihm dann ein Festhalten am Vertrag zumutbar.

Gutschein abgelehnt

Eine Kundin hatte über ein Ticketportal fünf Karten für ein Konzert in Berlin gekauft. Die für den 21.03.2020 geplante Veranstaltung fiel allerdings den staatlichen Corona-Maßnahmen zum Opfer. An diesem Tag schrieb die Musikinteressierte der Vorverkaufsstelle und verlangte ihr Geld zurück. Diese lehnte ab; allerdings bot die Veranstalterin einen Wertgutschein über die Gesamtkosten inklusive Vorverkaufsgebühren an. Die von der Kundin dennoch erhobene Klage auf Rückzahlung von etwas über 300 Euro hatte beim AG Bremen Erfolg. Das Landgericht der Hansestadt wies ihre Klage aber insgesamt ab. Auch die Revision beim BGH blieb ohne Erfolg.

Gutscheinlösung ist zumutbar

Der VIII. Zivilsenat bestätigte nach Überprüfung einer Reihe möglicher Anspruchsgrundlagen die Einschätzung des Landgerichts. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage komme in der vorliegenden Konstellation - Absage der Veranstaltung aufgrund hoheitlicher Anordnung - zwar in Betracht, jedoch sei ein Festhalten am Vertrag für die Kundin nicht unzumutbar. Die Veranstalterin habe ihr unstreitig einen Wertgutschein angeboten. Dabei sein unschädlich, dass nach Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 1 EGBGB ein Anspruch auf Auszahlung erst mit dem Jahresende 2021 bestand. Direkt anwendbar sei die Norm auf das Ticketportal zwar nicht. Die Karlsruher Richter lenkten das Augenmerk allerdings auf den Wunsch des Gesetzgebers, die Veranstalter zu entlasten: Lasse man eine vorzeitige Rückforderung auf dem Umweg über die Vorverkaufsstellen zu, so würden diese sich bei den Anbietern schadlos halten. Damit müssten sie doch zeitnah die Folgen der Absagen tragen.

BGH, Urteil vom 13.07.2022 - VIII ZR 329/21

Redaktion beck-aktuell, 10. August 2022.