Urheberrecht zur Nutzung von Stadtplänen verletzt
Die Klägerin bot das Recht zur Nutzung von Stadtplänen gegen Zahlung von Lizenzgebühren in Höhe von 820 Euro jährlich an. Ein Beratungsunternehmen hatte drei Jahre lang seine Standorte auf seiner Internetseite mit Kartenausschnitten der Lizenzinhaberin ausgewiesen, ohne zuvor einen Vertrag mit ihr geschlossen zu haben. Auf die Abmahnung hin gab die Beratungsfirma eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, einen Schadensersatz in Höhe von rund 6.500 Euro zu leisten. Das Landgericht München I gab der Zahlungsklage überwiegend statt, das Oberlandesgericht schätzte die Höhe des entgangenen Gewinns hingegen auf nur 1.800 Euro. Das vom Landgericht eingeholte Gutachten sah es als untauglich an - dieses habe die Preise der Firma einfach ohne Begründung übernommen. Die Urheberin verlangte vom Bundesgerichtshof die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Bestimmung des objektiven Werts der Lizenz
Der Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG richtet sich nach dem Betrag, den der Berater als angemessene Vergütung hätte bezahlen müssen, wenn er einen Lizenzvertrag geschlossen hätte, erklärte der I. Senat. Dieser Wert sei nicht automatisch identisch mit der vertraglich angebotenen Lizenz in Höhe von 820 Euro - vielmehr müsse die Kartenanbieterin beweisen, dass sich dieser Preis auf dem Markt durchgesetzt habe. Auch der Betrag, der von vorherigen Verletzern aufgrund von Nachlizenzvereinbarungen geleistet werde, eigne sich für diese Bestimmung nicht. Denn diese Summe gelte auch immer vergangene Verletzungen ab und sei höher als üblich, um den entgangenen Gewinn auszugleichen, so die Karlsruher Richter. Sie hoben das Urteil auf, und verwiesen den Rechtsstreit an das OLG München zurück, um die branchenüblichen Vergütungssätze ermitteln zu lassen - notfalls durch ein weiteres Gutachten. Erst wenn dies erfolglos bleibe, dürfe geschätzt werden.