Werbung mit Testsiegeln nur mit Angabe der Fundstelle zulässig
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Bewerben Unternehmen ein Produkt mit einem Testsiegel, muss für Verbraucher deutlich erkennbar angegeben sein, wo sie die Testergebnisse nachlesen können. Das gelte auch dann, wenn der auf dem Produktbild erkennbare Testsieg nicht besonders herausgestellt sei, entschied der Bundesgerichtshof. Die Pflicht zur Fundstellenangabe hänge nicht von Intensität der Bewerbung ab.

"Alpina"-Farbe mit Testsiegel ohne Fundstelle beworben

Der Verband Sozialer Wettbewerb verklagte die Baumarkt-Kette Obi wegen eines Werbeprospekts auf Unterlassung. In dem Prospekt ist neben anderen Produkten ein Eimer "Alpina"-Farbe abgebildet, auf dem ein "Testsieger"-Siegel der Stiftung Warentest zu sehen ist. Der Verband rügte die Werbung als wettbewerbswidrig, weil die Angabe der Fundstelle des Tests nicht erkennbar sei. Das Landgericht gab der Klage statt. Nach erfolgloser Berufung legte die Kette Revision ein.

BGH: "Wesentliche Information" vorenthalten

Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Die Beklagte habe eine "wesentliche Information" vorenthalten. Der BGH bekräftigt seine Rechtsprechung, wonach die Bewerbung eines Produktes mit einem Testsiegel die Angabe der Fundstelle erfordere, damit der Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen kann. Die Fundstelle sei auch dann anzugeben, wenn der auf dem Produktbild erkennbare Testsieg nicht besonders herausgestellt ist.

Pflicht zur Fundstellenangabe nicht von Intensität der Bewerbung abhängig

Denn das Interesse der Verbraucher, eine testbezogene Werbung prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können, hänge nicht von der Intensität der Bewerbung des Ergebnisses ab, unterstreicht der BGH. Rahmenbedingungen und Inhalt des Tests müssten überprüfbar sein. Hier lasse sich die konkrete Fundstelle des Tests (Erscheinungsjahr und Ausgabe) auf der Abbildung aber nicht erkennen. Es sei Obi zuzumuten, auf die Fundstelle zum Beispiel in einer Fußnote hinzuweisen.

BGH, Urteil vom 25.04.2021 - I ZR 134/20

Redaktion beck-aktuell, 25. Mai 2021.