BGH: Pkw-Werbe-Videos auf YouTube müssen korrekte Angaben zu CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch enthalten

Weder ein bei YouTube zu Werbezwecken betriebener Videokanal noch ein dort abrufbares Werbevideo stellt einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des Art. 1 I lit. a der Richtlinie 2010/13/EU dar. Dies stellt der Bundesgerichtshof klar. Werde mit einem auf einem solchen Kanal abrufbaren Video für neue Personenkraftwagen geworben, seien deshalb Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der beworbenen Modelle zu machen, heißt es in dem Urteil vom 13.09.2018. Die Klage der Deutsche Umwelthilfe (DUH) gegen den Automobilhersteller Peugeot war damit erfolgreich (Az.: I ZR 117/15, BeckRS 2018, 26813).

Streit um fehlende Angaben in Werbevideo

Seit 2014 stritt sich die DUH mit Peugeot vor Gericht wegen fehlender Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu CO2-Emissionen in einem Werbevideo auf dem YouTube-Kanal des Automobilherstellers. Wie die DUH am 14.11.2018 mitteilte, sei in dem Video das 270 PS starke und spritdurstige Peugeot-Modell RCZ R Experience mit einer Beschleunigung von "5,9 s" beworben worden, ohne dass Angaben zum Energieverbrauch gemäß Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) erfolgt seien. Der BGH hatte das Verfahren Anfang 2017 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, der im Februar 2018 ein Urteil fällte (GRUR 2018, 621).

Peugeot berief sich auf Ausnahmeregelung für "audiovisuelle Mediendienste"

Wie die DUH erläuterte, hat Peugeot in dem Rechtsstreit seinerzeit eingewandt, sein YouTube-Kanal sei ein "audiovisueller Mediendienst" und falle daher unter eine Ausnahmeregelung der Pkw-EnVKV, wonach auf die Angabe der Umweltinformationen verzichtet werden dürfe. Die DUH hat eigenen Angaben zufolge von Anfang an die Auffassung vertreten, dass der YouTube-Kanal eines Automobilherstellers nicht unter diese Ausnahme fällt, da er schlicht der Absatzförderung dient. Anders als bei Fernsehsendungen gehe es auf YouTube-Kanälen von Automobilherstellern nicht um Bildung, Unterhaltung oder gesellschaftspolitische Information. Sie sollen nach Ansicht der DUH wie Werbeanzeigen ausschließlich zum Kauf von Produkten animieren.

BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 117/15

Redaktion beck-aktuell, 14. November 2018.

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