BGH weist Revisionen von Mitgliedern der "Freien Kameradschaft Dresden" ab

Ein weiteres Verfahren gegen Mitglieder der kriminellen Vereinigung "Freie Kameradschaft Dresden" (FKD) ist rechtskräftig abgeschlossen, nachdem der Bundesgerichtshof die Revisionen der sechs Angeklagten verworfen hat. Es bleibt damit bei den vom Landgericht Dresden mit Urteil vom 17.01.2020 verhängten Haftstrafen von zwei Jahren und zehn Monaten bis zu sechs Jahren (Az.: 3 StR 452/20).

Kampf gegen Ausländer und politisch Andersdenkende

Das Landgericht hat nach einer zwei Jahre und vier Monate dauernden Hauptverhandlung einen Angeklagten wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung und weiterer Delikte verurteilt. Vier Männer und eine Frau hat es der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und weiterer Delikte schuldig gesprochen. Es hat Haftstrafen von zwei Jahren und zehn Monaten bis zu sechs Jahren verhängt. Mit ihren Revisionen haben die Angeklagten jeweils die Sachrüge erhoben; fünf von ihnen haben außerdem das Verfahren beanstandet. Nach den Urteilsfeststellungen schlossen sich die Angeklagten und zahlreiche weitere Personen Ende Juli 2015 in Dresden zur FKD zusammen, um entsprechend ihrer rechtsextremen Gesinnung ihre auf ausländerfeindlichen und rassistischen Motiven beruhende Ablehnung der Zuwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland zum Ausdruck zu bringen und die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung zu bekämpfen. In der Folge radikalisierte sich die Gruppierung und richtete ihr Handeln darauf aus, Ausländer, politisch Andersdenkende und Polizisten körperlich zu attackieren.

Angeklagte beteiligten sich an gewaltsamen Aktionen

Nach außen trat die FKD als einheitlich organisierter, homogener Verband auf. Sie verfügte über ein individuelles Wappen und konspirativ genutzte eigene Kommunikationskanäle. Zwischen dem 22.08.2015 und dem 11.01.2016 waren die Angeklagten in wechselnder Besetzung an sieben von der Gruppierung unternommenen gewaltsamen Aktionen beteiligt, unter anderem an Angriffen auf Polizeibeamte, die eine Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge schützten, auf Bewohner eines linksalternativen Wohnprojekts und auf Einwohner eines als Hochburg der politischen Linken geltenden Stadtteils von Leipzig.

BGH ändert nur Schuldspruch in einem Fall

Auf die Revision des auch wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung verurteilten Angeklagten hat der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des BGH das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht dieser Straftat, sondern der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung schuldig ist. Der Strafausspruch ist laut BGH von der rein formalen Änderung der Deliktsbezeichnung unberührt geblieben. Im Übrigen habe die revisionsrechtliche Prüfung keinen den Angeklagten nachteiligen sachlich-rechtlichen Fehler des Urteils oder Verfahrensmangel aufgedeckt. Mit der Verwerfung der Revisionen ist die Entscheidung des LG Dresden rechtskräftig.

BGH, Beschluss vom 11.01.2022 - 3 StR 452/20

Redaktion beck-aktuell, 5. Mai 2022.