Schlecker-Familie schaffte in Kenntnis der Insolvenz Vermögen beiseite
Nach den Feststellungen des LG hatten die Angeklagten erkannt, dass ihrem Vater spätestens seit dem 01.02.2011 die Zahlungsunfähigkeit drohte. In diesem Wissen habe der mitangeklagte Vater Vermögenswerte beiseitegeschafft, etwa durch die Gewährung überhöhter Stundensätze zugunsten des Personaldienstleisters LDG GmbH, deren Gesellschafter seine beiden Kinder waren, sowie durch die Bezahlung eines Karibikurlaubs seiner Kinder und von Rechnungen für die Erstellung der Privatwohnung seines Sohnes. Hierbei hätten ihn seine beiden Kinder unterstützt, so das LG.
Überschuldung in Millionenhöhe verursacht
Als der Firmengründer zudem im Januar 2012 kurz vor seinem damals bereits beabsichtigten Insolvenzantrag sieben Millionen Euro an die LDG GmbH überwiesen habe, hätten sich deren Gesellschafter (seine beiden Kinder) diesen Betrag sofort per Blitzüberweisung je zur Hälfte ausgezahlt, ohne zu einer Rückzahlung bereit zu sein. Da die LDG GmbH die erhaltene Zahlung an den Insolvenzverwalter erstatten habe müssen, hätten die Kinder durch ihr vorsätzliches Handeln eine Überschuldung der LDG GmbH in Höhe von mehr als 6,1 Millionen Euro herbeigeführt, so das LG. Hierin hat das LG die schwerwiegendste Tat in Form der Untreue in Tateinheit mit vorsätzlichem Bankrott gesehen. Bei der Strafzumessung hat es zugunsten der Angeklagten die später erfolgte Schadenswiedergutmachung berücksichtigt und verhängte gegen die Kinder Schleckers Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten sowie von zwei Jahren und acht Monaten. Während der Vater gegen seine Verurteilung kein Rechtsmittel einlegte, wendeten sich seine beiden Kinder gegen ihre Verurteilung. Sie rügten mit ihren Revisionen eine falsche Rechtsanwendung durch das LG und mehrere Verfahrensfehler.
Revisionen der Angeklagten weitgehend erfolglos
Der BGH hat die Revisionen der beiden Angeklagten ganz überwiegend als unbegründet verworfen. Er hat lediglich jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott (überhöhte Vergütung der LDG GmbH) und die Gesamtfreiheitsstrafen herabgesetzt, weil das LG die den Angeklagten fehlende Schuldnereigenschaft nicht zu ihren Gunsten bedacht habe (§ 28 Abs. 1 StGB).