Gehbehinderter Kläger stürzte auf regennasser Rollstuhlrampe vor Hoteleingang
Der Kläger machte gegen das beklagte Reiseunternehmen Ansprüche aufgrund eines Unfalls geltend, der sich im Rahmen einer bei der Beklagten gebuchten Pauschalreise nach Lanzarote ereignet hat. Der Kläger ist linksseitig oberschenkelamputiert, trägt eine Prothese und ist auf eine Unterarmstütze angewiesen. Am Tag nach der Ankunft kam der Kläger beim Verlassen des Hotels zu Fall, als er die regennasse Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang zu Fuß passieren wollte. Infolge des Sturzes erlitt er eine Handgelenksfraktur.
Vorinstanzen wiesen Entschädigungsklage wegen ausreichenden Warnhinweises des Hotels ab
Die Vorinstanzen haben die unter anderem auf Rückzahlung des Reisepreises, Ersatz materieller Schäden, Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Schmerzensgeld gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger sei als Hotelgast vor einer Rutschgefahr bei Nässe durch ein Warnschild auf die Gefahren hingewiesen worden. Der Kläger legte Revision ein.
BGH: Warnhinweisschild nur bei vorschriftsgemäßem Bodenbelag ausreichend
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Grundsätzlich könne die Warnung vor Nässe durch ein Hinweisschild zur Wahrung der Verkehrssicherungspflichten zwar ausreichend sein. Dies gelte aber nur, wenn der Bodenbelag der Hotelrampe den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprochen habe. Da hierzu keine Feststellungen getroffen worden seien, müsse das Berufungsgericht dies nunmehr nachholen.