Wärmedämmpflicht der Nachbarn nach Brand einer Giebelwand

Nachbarn sind dazu verpflichtet, die Funktionstüchtigkeit einer gemeinsamen Hauswand wieder herzustellen, wenn das auf ihrer Seite liegende Grundstück abbrennt. Der Umfang der notwendigen Arbeiten richtet sich dabei laut Bundesgerichtshof nach dem vorigen Zustand der Mauer. Nur wenn diese schon vorher einen Wärmeschutz geboten habe, könne eine zusätzliche Dämmung verlangt werden.

Wohnhaus durch Brand in der Nachbarscheune beschädigt

Der Eigentümer eines Grundstücks verlangte von seinen Nachbarn Maßnahmen zur Sanierung einer Grenzwand. Diese trennte als Innenwand ein Wohnhaus von der Scheune des Nachbarn. Im Jahr 2011 wurde die Scheune durch einen Brand stark beschädigt, der auch das Wohnhaus beeinträchtigte. Die frühere Innenmauer war jetzt Nässe und Witterung ausgesetzt. Ursprünglich hatte es sich um ein Grundstück gehandelt, das geteilt wurde. Laut Teilungsvereinbarung verlief die Grenze "zwischen dem Wohnhaus und der Scheune entlang der Außenmauer des Scheunengebäudes", nach Angaben der Flurkarte "mittig durch die Gebäudetrennwand". 

Streit um Wärmedämmung

Die Gebäudeversicherung regulierte Schäden. Das LG Kiel wies die Klage des Hausbesitzers ab. Das OLG Schleswig gab ihr teilweise statt und verurteilte die Nachbarn, "diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um das Gebäude des Klägers […] im Bereich der Gebäudetrennwand ausreichend gegen Witterung zu schützen, gegen Wärmeverlust zu dämmen und Feuchtigkeitsimmissionen abzuwehren". Die Eigentümer der Brandruine seien verpflichtet, den bisherigen Schutz dieser Wand gegen Witterungseinflüsse so wiederherzustellen, dass ihr Nachbar die Gebäudetrennwand als Hausabschlusswand nutzen könne.

BGH: Konkreter Erfolg der Sanierungsmaßnahmen ist klärungsbedürftig

Der BGH stimmte dem Urteil im Grundsatz zu, vermisste aber eine genaue Klärung der geschuldeten Arbeiten. Insbesondere müsse festgestellt werden, ob und im welchem Umfang eine Wärmedämmung zu erfolgen habe. Er verwies die Sache daher am 22.01.2021 an das OLG zurück. Gedämmt werden müsse, wenn die Mauer vor ihrer Freilegung schon Wärmeverlust hätte verhindern sollen. Dabei könne auch berücksichtigt werden, dass die Scheune vor ihrer Zerstörung die Wand – in gewissem Umfang – vor den Naturelementen geschützt habe.

Nicht einverstanden war der V. Zivilsenat ferner mit der Formulierung des Tenors: Dieser lasse das Wahlrecht der Nachbarn hinsichtlich der Art und Weise der Wiederherstellung nicht deutlich genug erkennen. Jedoch teilte er die Ansicht des OLG, dass der Anspruch nicht nach § 86 Abs. 1 VVG auf die Versicherung übergegangen sei. Es handele sich nicht um einen Ersatzanspruch. Vielmehr solle das Recht aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog in Verbindung mit § 922 Satz 3 BGB unabhängig von einem Schaden und ohne Rücksicht auf die Ursache die Nutzung des Wohngebäudes sicherstellen.

BGH, Urteil vom 22.01.2021 - V ZR 12/19

Redaktion beck-aktuell, 19. Februar 2021.