Die Parteien waren Grundstücksnachbarn. Die Eigentümer des vorderen, an der Straße gelegenen Grundstücks waren an eine öffentliche Straße angebunden. Nicht so die Eignerin einer in der zweiten Baureihe liegenden vermieteten Doppelhaushälfte. Die vorderen Eigentümer akzeptierten ein Notwegrecht und duldeten die Nutzung ihrer Liegenschaft als Zufahrt zu dem hinteren Areal. Sie forderten dafür aber eine "Notwegrente", die ihre Nachbarin nicht zahlen will. Vor Gericht verlangten sie 267 Euro im Monat für die Duldung des Notwegrechts rein zum "Überfahren mit Kraftfahrzeugen". Nur hilfsweise wollten sie auch eine "Parkoption" akzeptieren, dann aber 313 Euro monatlich dafür haben.
Nachdem das LG noch ein uneingeschränktes Notwegrecht auch zu Parkzwecken gegen Zahlung in Höhe von 313 Euro für angemessen hielt, fand das OLG Schleswig eine Notwegrente in Höhe von 267 Euro plausibel – eine "Parkoption" sollte nur aus wichtigem Grund bzw. bei zwingender Notwendigkeit umfasst sein. Im Ergebnis fand es die Argumentation überzeugend, dass nur die notwendigen Fahrten vom Notwegrecht umfasst seien und dazu gehörten - bis auf Ausnahmen - keine Fahrten zum Zweck des Parkens.
BGH hält Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen für notwendig
Der BGH kassierte das Urteil des OLG. Er meint, das Notwegrecht des Eigentümers eines verbindungslosen ("gefangenen") Wohngrundstücks umfasse generell auch die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zum Zweck des Parkens auf dem verbindungslosen Wohngrundstück (Urteil vom 14.03.2025 – V ZR 79/24).
Denn die Grundstücksnachbarn müssten die Benutzung ihres Grundstücks zur Herstellung der Verbindung mit dem öffentlichen Weg dulden. Wie der Notwegberechtigte anschließend sein eigenes Grundstück nutze, stehe ihm nach § 903 Satz 1 BGB frei. Dazu gehört dem V. Zivilsenat zufolge auch die Entscheidung, das Kraftfahrzeug auf dem eigenen Grundstück zu parken. Wären Zufahrten des Notwegberechtigten zu Parkzwecken von dem Notwegrecht ausgenommen, würde dies zudem zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten und damit zu Rechtsunsicherheit führen.
Dass die Eigentümerin des hinteren Grundstücks als Gegenleistung für die Inanspruchnahme des Notwegrechts auch zu Parkzwecken nach § 917 Abs. 2 BGB eine (höhere) Notwegrente in Höhe von 313 Euro an die Nachbarn zu zahlen habe, habe sie hingenommen und sich auch nicht dagegen gewehrt, so dass sie anstelle der WEG (bestehend aus beiden Doppelhaushälften) in Anspruch genommen werde. Dies führe zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.