Eine Wohnungseigentümerin griff mit einer Beschlussmängelklage Zweitbeschlüsse der GdWE vom Juni 2022 an, mit denen die Vorschüsse aufgrund der Wirtschaftspläne für die Jahre 2016 bis 2018 genehmigt worden waren. AG und LG gaben ihr recht und verneinten eine Beschlusskompetenz der GdWE für die Zweitbeschlüsse. Seit Inkrafttreten des WEMoG könnten Vorschusspflichten nicht mehr nachträglich durch Beschluss begründet werden.
Die dagegen eingelegte Revision der GdWE hatte beim BGH Erfolg (Urteil vom 20.09.2024 – V ZR 235/23). Laut BGH hatten die Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz für die Zweitbeschlüsse. Eine im WEG oder in einer Vereinbarung geregelte Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer umfasse sowohl die erste als auch erneute Beschlussfassungen über die bereits geregelte Angelegenheit. Ob die Wohnungseigentümer erneut über dieselbe Angelegenheit entscheiden dürfen, sei keine Frage der Beschlusskompetenz, sondern der ordnungsmäßigen Verwaltung. Die Kompetenz für Beschlüsse über Vorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans ergebe sich aus § 28 Abs. 1 WEG; damit bestehe auch die Kompetenz für Zweitbeschlüsse.
Neue Rechtslage steht Beschlusskompetenz nicht entgegen
Der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für die Zweitbeschlüsse stehe auch nicht die neue Rechtslage nach Inkrafttreten des WEMoG entgegen. Inhaltliche Änderungen, die der Beibehaltung der bisherigen Senatsrechtsprechung zum Zweitbeschluss eines Wirtschaftsplans entgegenstünden, habe die Reform nicht gebracht. Bereits nach altem Recht hätten die von den Wohnungseigentümern zu leistenden Vorschüsse in den Einzelwirtschaftsplänen festgelegt werden müssen. Dem entspreche die Festlegung der Vorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans nach § 28 Abs. 1 S. 1 WEG.
Laut BGH ist die Beschlusskompetenz für die Zweitbeschlüsse auch nicht deshalb entfallen, weil es zwischenzeitlich einen Eigentümerwechsel gegeben habe. Mit den Beschlüssen seien die Vorschüsse aufgrund der Wirtschaftspläne 2016 bis 2018 neu beschlossen worden. Mit ihnen habe keine – nur durch Vereinbarung zulässige – Erwerberhaftung für rückständige Hausgeldzahlungen begründet werden sollen. Eine Erwerberhaftung sei nur mittelbare Folge des Zweitbeschlusses.
Das LG muss nun neu über die Sache entscheiden. Dabei muss es prüfen, ob die Zweitbeschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. "Ein Zweitbeschluss über die Vorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans wird regelmäßig nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit des Erstbeschlusses bestehen und schutzwürdige Belange einzelner Wohnungseigentümer hinreichend berücksichtigt werden", so der BGH.