Ein Anwalt hatte in einer verlorenen WEG-Sache zunächst fristgerecht Berufung eingelegt. Als er die Verfahrensakte bekam, beantragte für die Begründung Fristverlängerung. Das Gericht schrieb zurück, dass die Akte nicht vorliege, aber bei "Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen" Fristverlängerung gewährt werde. Der Anwalt reichte schließlich die Begründung ein, ohne sich vor Ablauf der Begründungsfrist um die Einwilligung des Gegners gekümmert zu haben. Daher verlängerte das Gericht die Frist nur um einen zusätzlichen Monat, nicht aber darüber hinaus. Dieser zusätzliche Monat war bereits verstrichen.
Als der Jurist sich nach Fristablauf um die Zustimmung des Gegners bemühte, war es bereits zu spät: Sein Antrag auf Wiedereinsetzung scheiterte beim LG, das die Berufung als unzulässig verwarf. Für eine weitere Fristverlängerung sei kein Raum gewesen, weil die Frist nach § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO ohne Einwilligung des Gegners nur um einen Monat habe verlängert werden können. Auch der BGH sah das so, der die Rechtsbeschwerde des Anwalts als unzulässig verwarf.
Dem BGH zufolge hat die Vorinstanz die Wiedereinsetzung zu Recht abgelehnt (Beschluss vom 18.7.2024 – V ZB 79/23). Der Hinweis des Eingangsgerichts sei verständlich gewesen. Der Rechtsanwalt hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass die Berufungsbegründungsfrist über den einen Monat hinaus ohne Einwilligung des Gegners verlängert werden würde. Denn dafür hätte der Gegner zustimmen müssen (§ 520 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO).
Der Anwalt hätte grundsätzlich nur dann eine weitere Verlängerung erwarten dürfen, wenn er darauf vertrauen durfte, der Gegner werde eine erbetene Zustimmung vor Ablauf der Frist erteilen. Dafür bestand laut den Karlsruher Richterinnen und Richtern aber keine Grundlage. Der Jurist habe bis zur Einreichung des zweiten Antrags offensichtlich keine Zustimmung eingeholt, sondern dies erst nach Fristablauf nachholen wollen, mithin nach Fristablauf. Dem V. Zivilsenat zufolge traf das LG auch keine Hinweispflicht hinsichtlich der Voraussetzungen einer Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde. Das Gericht dürfe grundsätzlich davon ausgehen, dass dem Rechtsanwalt die dafür notwendigen Voraussetzungen bekannt sind.