Ein Ehepaar ließ sich scheiden und musste ihr gemeinsames Haus versteigern lassen. Der Verkehrswert betrug rund 450.000 Euro. Vergleichbare Objekte wurden für etwa 150% des Schätzwerts versteigert. Für ein gutes Ergebnis sprach auch der volle Gerichtssaal. Es kam jedoch anders: Der Miteigentümer bot mit. Er erklärte jeglichen potenziellen Mitbietern gleich, dass er Vollstreckungsschutz beantragt hatte, weil es ihm angesichts seines Pflegegrads III unzumutbar sei, die Wohnung zu verlassen. Und Erinnerung gegen die Vollstreckung habe er auch eingelegt. Außerdem sei das Objekt teilweise "an Ausländer" vermietet worden. Sein Verfahrensbevollmächtigter setzte noch einen obendrauf, indem er erklärte, dass etwa 200.000 Euro Grundschuldzinsen zu leisten seien. Wegen des Rosenkriegs zwischen den Eheleuten gebe es auch noch Schwierigkeiten, die Daten des Grundschuldgläubigers herauszufinden.
Der Rechtspfleger versuchte zwar, die Situation zu retten, aber vergebens. Der Miteigentümer blieb der einzige Bieter – und zwar mit 53 Cent über dem bar zu zahlenden Teil des geringsten Gebots. Dem Zuschlag an den Ex-Mann stellte sich seine frühere Frau erfolgreich entgegen. Seine Rechtsmittel blieben vor dem LG als auch vor dem BGH (Beschluss vom 18.07.2024 – V ZB 43/23) ohne Erfolg.
Bei Manipulation der Mitbewerber kann Zuschlag versagt werden
Der BGH bestätigte die vorangegangenen Entscheidungen, weil der Zuschlag nach § 100 Abs. 3 in Verbindung mit § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen ist, wenn das Verfahren gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstößt. Das sei hier der Fall, weil der Ex-Mann sein Tun darauf ausgerichtet habe, die Konkurrenz derartig zu verunsichern, dass sie von einem Gebot Abstand nahmen.
Der V. Zivilsenat bestätigte zwar, dass ein Antrag auf Vollstreckungsschutz nicht rechtsmissbräuchlich sei, und auch die Erinnerung einzulegen, sei legitim. Der Eigentümer dürfe auch selbst mitbieten. Die Grenze sehen die Karlsruher Richterinnen und Richter aber dort, wo der Miteigentümer andere Bieter gezielt mit falschen Erklärungen abschreckt, und das Versteigerungsgericht dem nicht mehr entgegenwirken kann. In der Gesamtschau sei der Zuschlag nicht mehr mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens vereinbar.
Der BGH verlangt keine Kausalität zwischen dem Verhalten des Miteigentümers und dem Erfolg, vielmehr genüge es, dass es Anhaltspunkte für die Abschreckung durch die Manipulation gebe.