Auch ohne Fürstentum Lüneburg: Ritterschaft darf im Grundbuch bleiben

Ein Rittergut im früheren Fürstentum Lüneburg darf seit 1888 nur mit Genehmigung des Ritterschaftlichen Kollegiums veräußert werden. Das Grundbuchamt wollte den Eintrag, der dies festlegt, als gegenstandslos streichen. Der BGH widersprach.

Seit es das Grundbuch gibt, seit dem 10.09.1888, war für die Ritterschaft des ehemaligen niedersächsischen Fürstentums Lüneburg eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch eingetragen, die bestimmte, dass über ein Rittergut nur mit Genehmigung des Ritterschaftlichen Kollegiums verfügt werden durfte, "widrigenfalls die sämtlichen ritterschaftlichen Rechte aufgrund der Bestimmung des Artikels 17 der ritterschaftlichen Statuten vom 14. Juni 1863 beruhen werden". Das Grundbuchamt wollte den Eintrag löschen, weil er gegenstandslos sei. Das wollte die Ritterschaft so nicht hinnehmen.

Beim OLG kassierte der niedere Adel zunächst jedoch eine Niederlage: Der Eintrag stelle keine in Abteilung II eintragungsfähige relative Verfügungsbeschränkung dar und sei damit gegenstandslos. Folge einer genehmigungslosen Veräußerung sei lediglich das Ruhen der Rechte als Ritter. Ein Verstoß wirke sich daher – unabhängig von einem Grundbucheintrag – nur auf das Verhältnis des Eigentümers zur Ritterschaft aus.

Der V. Zivilsenat des BGH sah das anders und gab der Rechtsbeschwerde des Ritterkollegiums statt (Beschluss vom 13.02.2025 – V ZB 26/23): Die Eintragung wäre heute zwar grundbuchrechtlich unzulässig und wäre dann nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO (Löschung von Amts wegen) zu streichen, könne damit gleichwohl aber nicht als gegenstandslos im Sinne des § 84 Abs. 2 Buchst. a GBO angesehen werden.

Die Karlsruher Richterinnen und Richter lehnten eine Anwendbarkeit des § 84 Abs. 2 Buchst. a GBO auf grundbuchrechtlich unzulässige Eintragungen ab und halten allein das Verfahren nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO für einschlägig. Denn während § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO auf die grundbuchrechtliche Unzulässigkeit einer Eintragung abstelle, sei Grund für die Amtslöschung nach § 84 Abs. 2 Buchst. a GBO, dass die Rechte oder Umstände nicht (mehr) bestehen und auch nicht zur Entstehung gelangen können. Dies bedeutet für das Gericht aber nicht notwendigerweise, dass das unzulässig eingetragene Recht nicht bestehe.

Aber auch die Voraussetzungen einer Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO lagen dem Richterkollegium zufolge nicht vor, da die Eintragung 1888 – nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, das heißt den zur damaligen Zeit bestehenden Rechtsverhältnissen – zulässig war. Dass mit der Eintragung eine Beschränkung des Verfügungsrechts des Eigentümers verlautbart werde, lasse sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts – nicht ausschließen. Dabei sei auch das schutzwürdige Vertrauen auf die Zulässigkeit von Eintragungen, die jahrzehntelang Bestand gehabt haben, zu beachten. Bloße Zweifel an der inhaltlichen Zulässigkeit einer Eintragung reichten insoweit nicht aus.

BGH, Beschluss vom 13.02.2025 - V ZB 26/23

Redaktion beck-aktuell, ns, 12. März 2025.

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