BGH: Vorwurf des Subventionsbetrugs bei Projekt "Hohe Düne" muss vor LG Schwerin neu verhandelt werden

In dem Strafverfahren unter anderem um den Vorwurf eines Subventionsbetrugs des Investors der Rostocker Yachthafenresidenz am Standort "Hohe Düne" hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Rostock in weiten Teilen aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht Schwerin zurückverwiesen (Az.: 1 StR 339/16).

Vorwurf des Subventionsbetrugs gegen Investor des Projekts "Hohe Düne"

Dem Angeklagten wurden verschiedene Straftaten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Komplexes mit Yachthafen, Kongresszentrum, Hotel und zugehörigen Einrichtungen am Standort "Hohe Düne" in Rostock sowie dem späteren Betrieb dieser Anlagen vorgeworfen. Unter anderem wurde ihm hinsichtlich der Finanzierung des Bauvorhabens Subventionsbetrug vorgeworfen. Er hatte das Projekt geteilt und zwei Betreibergesellschaften gegründet, für die er Fördermittel beantragte. Dabei hatte er das Projekt so aufgeteilt, dass die beiden Gesellschaften auf dem Gelände Gebäude und Anlagen für jeweils knapp unter 50 Millionen Euro bauen sollten. Wie der Angeklagte wusste, muss die Europäische Kommission ab einer Investitionssumme von 50 Millionen Euro über eine Förderung entscheiden. Das Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern bewilligte den Betreibergesellschaften antragsgemäß insgesamt eine Fördersumme von 47,481 Millionen Euro.

LG sprach Angeklagten vom Vorwurf des Subventionsbetrugs frei

Das Landgericht Rostock sprach den Angeklagten von dem Vorwurf des Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit der Finanzierung und Errichtung des Vorhabens aus rechtlichen Gründen frei. Es verurteilte ihn aber wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 25 Fällen sowie Steuerhinterziehung in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung sowie einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 1.000 Euro. Hintergrund war, dass der Angeklagte zur Kosteneinsparung polnische Arbeiter auf Grund von angeblichen "Werkverträgen" eingesetzt hatte. Tatsächlich waren die polnischen Arbeiter wie Arbeitnehmer in den Betriebsablauf der Hotelanlage integriert und nicht als selbständige Unternehmer tätig. Die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer von Januar 2007 bis Januar 2009 hatte der Angeklagte nicht abgeführt. Gegen das LG-Urteil legten sowohl der Angeklagte als auch – zu dessen Lasten – die Staatsanwaltschaft Revision ein.

BGH beanstandet Darlegung der Berechnungsgrundlagen für vorenthaltene Beiträge und hinterzogene Lohnsteuer

Der BGH hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen zur Höhe der vorenthaltenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge und der Lohnsteuer aufgehoben. Denn die Darlegung der Berechnungsgrundlagen für die vorenthaltenen Beiträge und die hinterzogene Lohnsteuer habe nicht den Grundsätzen entsprochen, die nach der BGH-Rechtsprechung bei solchen Taten zu beachten seien. Deshalb sei der Schuldumfang unzutreffend bestimmt gewesen.

Feststellungen zum Subventionsbetrug unzureichend

Auf die auf den Teilfreispruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat der BGH das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, weil die Strafkammer bei der Prüfung des dem Angeklagten vorgeworfenen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) hinsichtlich des Vorliegens einer subventionserheblichen Tatsache von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen sei. Aufgrund dessen habe das LG keine ausreichenden Feststellungen getroffen, um die Voraussetzungen eines Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit der Beantragung von Fördermitteln für das Projekt Yachthafen prüfen zu können. Insbesondere sei dadurch dem Senat die Prüfung verwehrt gewesen, ob der Angeklagte falsche Angaben dazu gemacht hat, inwieweit es sich um zwei getrennte, wirtschaftlich voneinander unabhängige, autarke Betriebe handelte, oder um ein einheitliches Projekt, das in den beiden Förderanträgen "künstlich", also zum Zwecke der Umgehung der einschlägigen Rechtsvorschriften, aufgespalten worden ist, um so (unrechtmäßig) die höchstmögliche Förderung zu erhalten. Zudem habe das LG sich nicht erschöpfend mit dem Vorwurf falscher Angaben im Rahmen der Mittelverwendung auseinandergesetzt.

BGH, Urteil vom 25.10.2017 - 1 StR 339/16

Redaktion beck-aktuell, 25. Oktober 2017.

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