Vorsorgevollmacht Demenzkranker

Ein naher Angehöriger kann, sofern er erstinstanzlich in einer Betreuungssache beteiligt war, gegen einen Betreuungsbeschluss der Beschwerdeinstanz im eigenen Namen eine Rechtsbeschwerde führen. Dazu muss er laut  Bundesgerichtshof weder Erstbeschwerde eingelegt haben noch durch die Entscheidung formell beschwert sein. Hat ein Demenzkranker eine Vorsorgevollmacht erteilt, müsse das Gericht alle Bedenken ausräumen, ob er zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig war.

Demenzkranke erteilt Vorsorgevollmacht

Eine Frau litt an Demenz und erteilte im April 2020 zur Vermeidung einer Betreuung einem ihrer Söhne eine Vorsorgevollmacht. Daraufhin regte dieser beim zuständigen Amtsgericht an, dass er selbst und seine Ehefrau zu Betreuern der Betroffenen bestellt werden. Das AG Leer entsprach dem Antrag nicht, und bestellte – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Mutter – einen Berufsbetreuer. Auf die Beschwerden des Abkömmlings sowie zweier Geschwister hob das Landgericht Aurich die Entscheidung auf. Zwar liege bei der Kranken laut Gutachter eine hochgradige Gedächtnisstörung vor, sodass Entscheidungs- und Handlungsfreiheiten nicht mehr bestünden; diese Entscheidung stehe aber im Widerspruch zu einem Krankenhausbericht, in dem sie – fünf Tage vor Erteilung der Vollmacht – für einwilligungsfähig befunden worden sei. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass sich ihr Zustand in so kurzer Zeit derart verschlechtert habe, dass eine Geschäftsunfähigkeit hinreichend sicher feststehe, so die Begründung. Damit war die Tochter der Demenzkranken nicht einverstanden und legte Rechtsbeschwerde beim BGH ein – mit Erfolg.

Weitere Ermittlungen zur Geschäftsfähigkeit nötig

Die Beschwerdebefugnis der Tochter für das Verfahren der Rechtsbeschwerde folge aus der entsprechenden Anwendung von § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, so der BGH. Um dieses Rechtsmittel einlegen zu können, müsse sie weder eine Erstbeschwerde eingelegt haben noch durch die Entscheidung formell beschwert sein. Darüber hinaus betonte der XII. Zivilsenat, dass es grundsätzlich keine Anhaltspunkte gebe, wonach die Erteilung der Vollmacht durch die Demenzkranke unwirksam war. Die Betroffene sei zu diesem Zeitpunkt nicht geschäftsunfähig nach § 104 Nr. 2 BGB gewesen. Insofern habe die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht auch nicht positiv festgestellt werden können. Der BGH monierte aber, dass die Erwägungen des LG keine ausreichende Grundlage bieten, um ohne weitere Ermittlungen von dem eingeholten Sachverständigengutachten abweichen zu können. Dass die Frau von einem Psychiater trotz ihrer Demenzerkrankung dabei für einwilligungsfähig gehalten worden sei, lasse ohne eine weitere sachverständige Beratung keinen Rückschluss auf ihre Geschäftsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt zu. Der BGH verwies die Sache daher an das LG zurück.

BGH, Beschluss vom 16.06.2021 - XII ZB 554/20

Redaktion beck-aktuell, 22. Juli 2021.