Vollstreckungsantrag wegen Gerichtskosten kann elektronisch erfolgen

Ein Vollstreckungsantrag in Justizbeitreibungssachen (zum Beispiel wegen Gerichtskostenforderungen) kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs als elektronisches Dokument eingereicht werden und unterliegt keinen weiteren Anforderungen als andere elektronisch eingereichte Dokumente. Ausreichend sei entweder eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine einfache elektronische Signatur bei Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg, so der Erste Zivilsenat.

Gerichtsvollzieher lehnt beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme ab

In dem vom BGH mitgeteilten Fall betrieb die Vollstreckungsbehörde für den Gläubiger, das Land Niedersachsen, gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen Gerichtskostenforderungen. Sie beantragte die Abnahme der Vermögensauskunft und bei unentschuldigtem Fernbleiben der Schuldnerin den Erlass eines Haftbefehls. Der Antrag schloss mit dem Namen "C. " und wurde über das besondere elektronische Behördenpostfach der Vollstreckungsbehörde an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Amtsgerichts zur Weiterleitung an den zuständigen Gerichtsvollzieher übermittelt. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Durchführung der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme ab.

BGH verweist Rechtssache zurück an Beschwerdegericht

Das Amtsgericht Essen hat die hiergegen gerichtete Erinnerung des Gläubigers zurückgewiesen (BeckRS 2022, 25266) und auch die sofortige Beschwerde des Gläubigers vor dem Landgericht Essen (DGVZ 2023, 8) blieb erfolglos. Das Beschwerdegericht hat angenommen, da keine unabhängige und neutrale Prüfung und Entscheidung über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den begehrten Vollstreckungsakt erfolge, müsse der Antrag jedenfalls einer konkreten Person zugeordnet werden können. Das grundsätzlich einen sicheren Übermittlungsweg darstellende besondere elektronische Behördenpostfach erlaube ohne qualifizierte Signatur keine solche Zuordnung zu einer Person. Das sah der angerufene BGH anders. Der angefochtene Beschluss sei bereits deswegen aufzuheben, weil rechtsfehlerhaft nicht der originär zuständige Einzelrichter die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen habe, sondern die Kammer auf sich selbst. Der BGH verwies die Sache an das Beschwerdegericht zurück und gab dem Gericht mehrere Hinweise auf den Weg.

Formelle Anforderungen abschließend festgelegt

So entspreche der Vollstreckungsantrag nach dem Justizbeitreibungsgesetz laut BGH den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist. Dies ergebe sich aus den § 753 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG. Damit habe der Gesetzgeber die formellen Anforderungen abschließend festgelegt.

Keine zusätzliche Einreichung in Papierform erforderlich

Weiter stellten die BGH-Richter klar, dass die nach der Senatsrechtsprechung geltenden Anforderungen an einen in Papierform eingereichten Vollstreckungsantrag nach der Justizbeitreibungsordnung (vgl. BGH, DGVZ 2015, 146) nicht auf einen elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag nach dem Justizbeitreibungsgesetz übertragen werden können. Insbesondere müsse der Vollstreckungsantrag nicht zusätzlich in Papierform mit Unterschrift und Dienstsiegel eingereicht werden. Er sei auch nicht zwingend qualifiziert elektronisch zu signieren. Vielmehr reiche bei Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg die (einfache) Signatur. Die Anbringung eines aufgedruckten Dienstsiegels sei ebenfalls nicht erforderlich, so der BGH abschließend.

BGH, Beschluss vom 06.04.2023 - I ZB 84/22

Redaktion beck-aktuell, Gitta Kharraz, 21. Juni 2023.

Mehr zum Thema