Vollstreckbarkeitserklärung eines amerikanischen Unterhaltstitels

Eine Vollstreckungsklausel für einen ausländischen Unterhaltstitel kann verweigert werden, wenn die Entscheidung im Ursprungsstaat ergangen ist, ohne dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, sich zu verteidigen. Laut Bundesgerichtshof genügt es dem Haager Unterhaltsübereinkommen nicht, wenn die amerikanische Entscheidung dem Unterhaltsverpflichteten fiktiv zugestellt worden ist und damit formal als zugegangen gilt. Die Karlsruher Richter stellen darauf ab, ob ihm effektiv die Möglichkeit offenstand, an dem Unterhaltsverfahren mitzuwirken.

In Amerika Kinder gezeugt und nach Deutschland zurückgekehrt

Ein Paar gründete in Florida eine Familie. Die Ehe ging in die Brüche und der Ehemann reichte in Lee County beim zuständigen Bezirksgericht den Scheidungsantrag ein. 2008 wurden die Eheleute geschieden und der Vater wurde verurteilt, monatlichen Unterhalt in Höhe von knapp 1.000 US-Dollar für die drei gemeinsamen Kinder zu leisten. Dieses Urteil stand ausdrücklich unter Vorbehalt einer endgültigen Festsetzung. Dann kehrte der Mann nach Deutschland zurück. Sieben Jahre später wurde er von demselben Gericht in Abwesenheit zur Zahlung von Unterhaltsrückständen in Höhe von rund 70.000 Dollar verurteilt. Das Urteil sandte das Gericht an seine ehemalige amerikanische Anschrift und bekam die Post als unzustellbar zurück. Seine geschiedene Frau kannte zwar seine deutsche Adresse, gab sie dem Gericht aber nicht bekannt. Sie ließ das Urteil vielmehr rechtskräftig werden und verlangte dann erfolgreich von dem Amtsgericht Frankfurt am Main, die Entscheidung mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen, um die Summe einzutreiben. Erst im Rahmen dieses Verfahrens erhielt der Mann Kenntnis von dem amerikanischen Urteil und erhob erfolgreich Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Frankfurt. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung.

Ohne Verteidigungsmöglichkeit keine Vollstreckung

Nach Art. 23 Abs. 7a in Verbindung mit Art. 22e Nr. i des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007 (HUÜ 2007) kann laut BGH die Anerkennung der amerikanischen Entscheidung, die in seiner Abwesenheit ergangen ist, versagt werden, wenn sie ohne seine Anhörung ergangen ist. Dem Wortlaut nach gelte das nicht, wenn er "ordnungsgemäß" vom Verfahren benachrichtigt worden sei. Der XII. Zivilsenat stellt nun ausdrücklich klar, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob den Regeln in Florida genügt worden ist, wonach die Parteien jegliche Gerichtspost an die von ihnen mitgeteilte Adresse gegen sich gelten lassen müssen. Versäumen sie es – wie hier – dem Gericht ihre aktuelle Anschrift mitzuteilen, gilt die Zustellung als bewirkt (fiktive Zustellung). Maßgeblich ist den Karlsruher Richtern zufolge vielmehr, ob der Betroffene tatsächlich seine Verteidigungsrechte in Florida wahrnehmen konnte. Ohne die tatsächliche Kenntnis vom Verfahren sei das dem Unterhaltspflichtigen nicht möglich gewesen. Diese Abwägungsentscheidung würde laut den Karlsruher Richtern aber anders ausfallen, wenn sich der Vater der Zustellung mutwillig entzogen hätte, um den Unterhalt nicht zahlen zu müssen.

BGH, Beschluss vom 09.06.2021 - XII ZB 416/19

Redaktion beck-aktuell, 26. August 2021.