Haftung für Corona-Impfschäden: OLG muss neu über Auskunftspflicht von AstraZeneca entscheiden
Klägerin Pia Aksoy und Anwalt Volker Loeschner am 15.12.2025 vor dem BGH / © dpa | Uli Deck

Eine Zahnärztin lässt sich mit dem AstraZeneca-Wirkstoff Vaxzevria impfen. Vier Tage später ist sie auf einem Ohr taub. Sie wittert einen Zusammenhang und fordert vom Pharmakonzern Auskunft und Schadensersatz. Vor dem BGH hat sie nun einen Teilerfolg erzielt.

Das beklagte Pharmaunternehmen AstraZeneca könnte nach der Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts wohl verpflichtet sein, der Frau umfassend Auskunft - unter anderem zu Wirkungen und Nebenwirkungen des Impfstoffs - zu geben. Ein Beschluss darüber wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen. Ob der Klägerin Schadenersatz zusteht, bleibt zunächst offen.

Klägerin Pia Aksoy wurde im März 2021 mit dem AstraZeneca-Impfstoff Vaxzevria gegen das Corona-Virus geimpft. Seitdem kann sie auf einem Ohr nicht mehr hören. Die Zahnärztin aus Mainz ist sich sicher, dass die Impfung die Ursache für den Hörverlust war - und fordert von AstraZeneca Auskunft und Schadenersatz. In den Vorinstanzen hatte ihre Klage keinen Erfolg. Das OLG Koblenz hatte etwa darauf verwiesen, dass der Impfstoff laut Europäischer Arzneimittelagentur ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis hatte.

BGH senkt Anforderungen an Auskunftsanspruch

Der BGH hob das Koblenzer Urteil nun auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Gericht habe zu hohe Voraussetzungen an den Auskunftsanspruch gestellt, erklärte der sechste Zivilsenat in Karlsruhe. Entscheidend sei, ob es plausibel erscheine, dass das Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Nach § 84a Abs. 1 S. 1 AMG müsse, wer Auskunft begehrt, Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Diese Tatsachen müssten die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen.

Plausibilität setze nicht, wie das Berufungsgericht angenommen habe, voraus, dass die Ursächlichkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Plausibilität könne auch zu bejahen sein, wenn mehr gegen als für die Ursächlichkeit des Medikaments spricht. Dem OLG seien bei der Feststellung der Indiztatsachen und der darauf aufbauenden Plausibilitätsprüfung Verfahrensfehler unterlaufen. 

Der Auskunftsanspruch sei zudem nicht auf Informationen zu dem individuellen Krankheitsbild der Klägerin beschränkt. Die fehlerhafte Verneinung des Auskunftsanspruchs führe dazu, dass auch der Anspruch auf Schadenersatz neu geprüft werden müsse, so der BGH. "Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin im Fall einer Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung weitere Tatsachen zur Begründung ihrer Schadensersatzansprüche vorbringen kann."

Aksoy will "den Weg weitergehen"

Als "Waffengleichstand" beschreibt Aksoy den aktuellen Stand. Es sei schlimm, dass erst der BGH nach den Vorinstanzen ihre Argumente anerkannte. Für die zweite Runde vor dem OLG möchte sie, "dass der Pharmakonzern zur Verantwortung gezogen wird". Aksoy ist hoffnungsvoll: "Jetzt sind wir schon so weit gekommen und jetzt gehen wir voller Kraft und voller Zuversicht diesen Weg weiter, damit am Ende die Gerechtigkeit siegt."

Das beklagte Unternehmen verweist darauf, dass Zulassungsbehörden weltweit übereinstimmend festgestellt hätten, dass "der Nutzen der Impfung die Risiken äußerst seltener potenzieller Nebenwirkungen" überwiege. "Wir sind außerordentlich stolz auf die Rolle, die der Oxford-AstraZeneca Impfstoff bei der Beendigung der globalen Pandemie gespielt hat."

BGH, Urteil vom 09.03.2026 - VI ZR 335/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 9. März 2026 (ergänzt durch Material der dpa).

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