Unzulässiger Pressebericht: Opa, du gehst nicht zur Zeitung!
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Zwei Enkel verklagten ihren Großvater, weil dieser mit einer Zeitung über frühere Missbrauchsvorwürfe gegen ihn gesprochen hatte. Dieser durfte zwar mit Journalisten reden, diese aber nicht berichten, meint der BGH. Martin W. Huff über ein ungewöhnliches Urteil.

Der Fall, über den der VI. Zivilsenat des BGH mit am Dienstag veröffentlichtem Urteil entschieden hat (Urteil vom 17.12.2024 – VI ZR 311/23) ist aus medienrechtlicher Sicht ein ungewöhnlicher, denn hier gingen von einer Berichterstattung Betroffene nicht etwa gegen die Medien vor, sondern gegen den Gesprächspartner der Medien, nämlich ihren Großvater. 

Zum Hintergrund: Die 2004 geborene Enkelin und der 2007 geborene Enkel des beklagten Mannes waren in ihrer Kindheit beide verhaltensauffällig gewesen. Die Enkelin war zeitweise suizidal und in der Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht, ihr Bruder musste u.a. die Schule wechseln. Die Eltern schalteten daraufhin eine Heilpraktikerin ein, die ihre Kinder mit umstrittenen Methoden behandelte und schließlich die Auffälligkeiten der Kinder auf vermeintlichen sexuellen Missbrauch durch den Großvater zurückführte. Der Vater der Kinder zeigte daraufhin den Großvater an, doch das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Dennoch fühlte sich der Großvater, der zu dieser Zeit im selben 3.000-Seelen-Dorf lebte wie die restliche Familie, in seiner dörflichen Umgebung stigmatisiert und geächtet.

Welt berichtet über "Die Wunderheilerin, die Familien entzweit"

Im Rahmen einer kritischen Medienrecherche zur Heilpraktikerin erklärte sich der Großvater nach ausführlichen Gesprächen mit einem Volontär des Springer-Verlags bereit, mit vollem Namen und Bild sowie dem Wohnort im Artikel genannt zu werden. Im Dezember 2020 erschien im Portal "www.welt.de" und später auch in der Welt-Printausgabe ein ausführlicher Artikel mit der Überschrift "Die Wunderheilerin, die Familien entzweit". Darin wurde der Name des Großvaters genannt; die Enkelin und der Enkel waren mit Aliasnamen bezeichnet und somit nicht unmittelbar erkennbar. Wer den Artikel, der in den Urteilsgründen in weiten Teilen wiedergegeben ist, liest, dem wird durchaus deutlich, welchen Anfeindungen sich der Großvater in seinem Ort ausgesetzt gesehen haben muss. 

Die Enkelin und der Enkel waren ihrerseits nicht erfreut über die öffentliche Aufmerksamkeit für ihre kindlichen Verhaltensauffälligkeiten und verlangten von ihrem Großvater, öffentlich Stillschweigen zu bewahren. Indem er in die Veröffentlichung seines vollständigen Namens und seines Bilds eingewilligt habe, könnten auch sie selbst identifiziert werden und seien durch die Schilderung ihrer Lebensumstände in ihrer Intimsphäre betroffen.

Quelle nicht für Berichterstattung verantwortlich

Das LG gab der Klage zunächst statt, das OLG wies sie ab. Der für das Äußerungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat in einem ausführlichen Urteil nun die Klageabweisung im Ergebnis bestätigt. Die Klageabweisung erfolgte aber nur deswegen, weil der BGH den Großvater als Beklagten nicht als mittelbaren Störer für die Presseveröffentlichung in die Haftung nehmen wollte. Zwar greife die Presseveröffentlichung in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Enkelin und des Enkels ein, da sie für bestimmte Personen identifizierbar seien, so der BGH. Dafür sei aber der Großvater nicht verantwortlich. 

Zunächst geht der BGH davon aus, dass durch die Tatsache, dass der Großvater mit Namen und Bild wie auch seinem Wohnort in dem Artikel genannt wird, die beiden Kinder in der Tat identifizierbar gewesen seien. Dies sei bereits dann gegeben, wenn eine nicht namentlich genannte Person zumindest für einen Teil des Leserkreises aufgrund der Angaben hinreichend erkennbar gewesen sei. Dabei genüge es, wenn sich die Identität der Betroffenen für einen Teil der Leserschaft erst im Zusammenspiel mit deren sonstigen, also gerade nicht allein aus der Berichterstattung selbst abgeleiteten Eigenschaften ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Dies sei hier für die zum erweiterten sozialen Umfeld der Enkelin und des Enkels gehörenden Personen der Fall, meint der Senat. 

Zudem sei in die Intimsphäre der beiden eingegriffen worden. Denn die Verdachtsprognose des Missbrauchs gehöre zu diesem besonders geschützten Teil des Persönlichkeitsrechts, in das in der Regel nicht eingegriffen werden dürfe. Dies auch im Hinblick darauf, dass die Betroffenen im Zeitpunkt der Berichterstattung 13 und 16 Jahre alt gewesen seien und besonderen Schutzes bedurft hätten. Wenn auch der Artikel einen hohen Informationsgehalt habe, blieben die Jugendlichen schutzbedürftig. Daher sei die Berichterstattung so nicht zulässig gewesen, auch wenn es durchaus streitig war, ob nicht der Vater der Kinder selbst die Vorwürfe gegen den Großvater in seinem Umfeld öffentlich gemacht hatte. 

Doch diese Persönlichkeitsverletzung durch den Artikel sei dem Großvater nicht zuzurechnen, findet der BGH. Dieser sei zunächst kein unmittelbarer Störer, denn er habe den Beitrag schließlich nicht verfasst. Auch als mittelbarer Störer sei er nicht anzusehen, denn er selbst habe keine Verhaltens- und Prüfpflichten gehabt. Die Verantwortung für die redaktionelle Gestaltung habe allein der Welt-Redaktion oblegen, nicht dem Großvater. Er sei auch nicht etwa verpflichtet gewesen, sich den Artikel vorher zur Überprüfung vorlegen zu lassen. 

Wie hätte sich der Großvater rehabilitieren sollen?

Die Entscheidung des BGH hinterlässt einen zwiespältigen Eindruck, insbesondere weil sie die Persönlichkeitsrechte des Großvaters nicht hinreichend würdigt. Denn bei der Abwägung der Interessen der Enkelin und des Enkels mit dem Berichterstattungsinteresse der Welt kommt das Interesse des Großvaters daran, in den Medien auch seine Sicht der Dinge darzustellen, nicht vor. Er durfte aber selbst entscheiden, ob über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit Namen und Bild berichtet werden durfte. 

Der BGH schränkt diese Möglichkeiten einer "Rehabilitation" durch eine Medienberichterstattung folglich ein. Denn nur diejenigen Personen, die in der Lage sind, die Enkelin und den Enkel zu identifizieren, sind auch diejenigen, die den Großvater persönlich kennen. Und auch die Rechte der Medien für eine Berichterstattung in solch sensiblen Fällen werden durch die Entscheidung eingeschränkt. Sie wären unter Umständen nicht mehr in der Lage – trotz vorliegender Einwilligung – mit Namen und konkreten Umständen zu berichten, auch wenn im entschiedenen Fall vielleicht weniger Angaben zu den Lebensumständen der Enkelin und des Enkels möglich gewesen wären. 

Der BGH geht auch bei der Frage der Identifizierbarkeit sehr weit: Heute ist es mittels der sozialen Medien und mit eigener Recherche sehr schnell möglich, zu ermitteln, um wen es geht, wenn man selbst bestimmte Kenntnisse hat. Reicht dies wirklich schon aus, um eine namentliche Berichterstattung über Dritte zu verbieten? 

Richtig ist indes, dass der BGH eine Störerhaftung des Großvaters ablehnt. Aber der Gedanke, dass er sich unter Umständen den Beitrag hätte vorlegen lassen müssen, um ihn zu überprüfen, ist schon erstaunlich. Wie hätte der Großvater ohne rechtliche Beratung die Fallstricke der Persönlichkeitsrechtsverletzung erkennen können? 

Der Autor Martin W. Huff ist Rechtsanwalt in Singen (Hohentwiel) und ehemaliger Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln.

BGH, Urteil vom 17.12.2024 - VI ZR 311/23

Gastbeitrag von Martin W. Huff, 26. Februar 2025.

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